Diese sind jedoch im Baubewilligungs- und Baubeschwerdeverfahren nicht einschlägig und daher nicht zu prüfen. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden, die GVB wisse nicht, dass es sich bei den eingelagerten Fahrzeugen um Unfallfahrzeuge, sichergestellte Fahrzeuge, Schrottfahrzeuge, ausgebrannte Fahrzeuge und Altwaren handle, ist unbegründet, verfügte doch die GVB für die Erstellung ihrer Stellungnahme über die massgeblichen Baugesuchsunterlagen, den Fachbericht Brandschutz, die Baubewilligung und die Baubeschwerde der Beschwerdeführenden.