In ihren Schlussbemerkungen machen die Beschwerdeführenden geltend, die Stellungnahme der GVB sei für sie nicht nachvollziehbar. Sie verweisen auf die Vertragsbedingungen der GVB. Diese sind jedoch im Baubewilligungs- und Baubeschwerdeverfahren nicht einschlägig und daher nicht zu prüfen.