die Feuerschutzsauflagen und Bedingungen folgender Gebäudekategorien fest: Industrie- und Gewerbebauten (Bst. a), Beherbergungs- und Gastgewerbebetriebe, einschliesslich Spitäler, Alters- und Pflegeheime (Bst. b), Gebäude, in denen sich vorübergehend oder ständig viele Menschen aufhalten, wie beispielsweise Geschäfte mit über 1200 m² Verkaufsfläche, Schulanlagen, grössere Bürobauten, Theater, Kinos und Tanzbetriebe (Bst. c), Anlagen zur Lagerung und zum Umschlag von feuergefährlichen Stoffen und Waren (Bst. d), Hochhäuser (Bst. e) und Einstellhallen für mehr als 50 Fahrzeuge (Bst. f). Bei allen anderen Gebäuden ist die Gemeinde zuständig (Art. 4 Abs. 2 FFV).