Gebäudeversicherung Bern (GVB) massgebend (vgl. Art 2 Abs. 2 FFV). Dazu gehört insbesondere die Brandschutznorm der VKF. Im Baubewilligungsverfahren setzt die zuständige Behörde Feuerschutzauflagen fest, die Bestandteil der Bewilligung sind (Art. 6 Abs. 1 und 2 FFG). Die GVB setzt gemäss Art. 4 Abs. 1 FFV die Feuerschutzsauflagen und Bedingungen folgender Gebäudekategorien fest: Industrie- und Gewerbebauten (Bst. a), Beherbergungs- und Gastgewerbebetriebe, einschliesslich Spitäler, Alters- und Pflegeheime (Bst. b), Gebäude, in denen sich vorübergehend oder ständig viele Menschen aufhalten, wie beispielsweise Geschäfte mit über 1200 m²