Auch die Projektänderung sei dem Feueraufseher zur Prüfung zugestellt worden. Für die Festlegung der Brandschutzauflagen im Baubewilligungsverfahren bestehe eine Kompetenzabgrenzung zwischen GVB und Gemeinde. Wäre der Feueraufseher der Gemeinde nicht offensichtlich für das fragliche Bauvorhaben zuständig gewesen, hätte er die Unterlagen an die zuständige Behörde weiterleiten müssen. Im Übrigen sei das Projekt gemäss Angaben im Formular 3.3 Brandschutz mit der Feuerwehr Lyss-Worben vorbesprochen worden. RA Nr. 110/2018/144 23