Die Vorinstanz weist darauf hin, die Beurteilung des Brandschutzes obliege dem zuständigen Feueraufseher der Gemeinde. Dieser prüfe die eingereichten Baugesuchsunterlagen und lege die dazu erforderlichen Brandschutzauflagen für das Bauvorhaben fest. Falls dazu weitergehende bzw. detaillierte Angaben und Pläne nötig gewesen wären, hätte der Feueraufseher dies sicher verlangt. Folglich könne davon ausgegangen werden, dass die erforderlichen Angaben in den Baugesuchsunterlagen für die Prüfung und Festlegung der Brandschutzauflagen genügt hätten. Auch die Projektänderung sei dem Feueraufseher zur Prüfung zugestellt worden.