Die Beschwerdegegnerin liess eine hydrogeologische Vordimensionierung der geplanten Versickerungsanlage erstellen.38 Danach ist eine funktionierende Versickerungsanlage auf der Bauparzelle möglich. Dimensionierung und Detailprojektierung der fraglichen Anlagen liegt in der Verantwortung der Beschwerdegegnerin. Sie hat als Bauherrschaft dafür zu sorgen, dass die Versickerung technisch korrekt erfolgt, so dass Dritte möglichst nicht beeinträchtigt werden. Sie hat dazu eine hydrogeologisch kompetente Fachperson beizuziehen (vgl. Auflage Ziff. 3.1 zur Gewässerschutzbewilligung). Mit der geplanten Versickerungsanlage soll die in die Kanalisation abgeleitete Wassermenge verringert werden.