Wenn der geologische Untergrund zur Versickerung nicht geeignet ist, ist es Sache der Bauherrschaft, dies geltend zu machen und sich von der Versickerungspflicht befreien zu lassen. Sie muss also in einem solchen Fall eine Ausnahme beantragen und (allenfalls mittels Gutachten) nachweisen, dass im konkreten Fall eine Versickerung unmöglich ist. Nur wenn dieser Nachweis gelingt, wird die Bauherrschaft im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens von der Versickerungspflicht befreit. Die Beschwerdegegnerin liess eine hydrogeologische Vordimensionierung der geplanten Versickerungsanlage erstellen.38 Danach ist eine funktionierende Versickerungsanlage auf der Bauparzelle möglich.