es sich um eine Auflage, die von der Beschwerdegegnerin zwingend eingehalten werden muss. Dem fraglichen Plan lässt sich im Übrigen entnehmen, dass sich die Oberkante der Mulde auf einer Kote von 436.35 m ü. M. befindet. Die Mulde darf somit nur 35 cm tief sein. Gemäss Gewässerschutzbewilligung des AWA muss die Versickerungsmulde flächendeckend eine biologisch aktive Bodenschicht (begrünte Humusschicht) mit einer Mächtigkeit von 30 cm aufweisen. Nach der überzeugenden Beurteilung des AWA ist somit eine gewässerschutzkonforme Versickerungsmulde am geplanten Standort möglich und technisch machbar.