Wie der Gewässerschutzbewilligung des AWA entnommen werden kann, darf die Sohle der Versickerungsmulde aufgrund der örtlichen Grundwasserverhältnisse die Kote von 436.00 m ü. M. nicht unterschreiten. Damit wurde dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin weder einen Querschnittplan der Versickerungsmulde einreichte noch eine Kote der Sohle im Plan Grundriss/Kanalisationskataster" eintrug, angemessen Rechnung getragen. Dabei handelt 36 Vgl. Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft (heute AWA), Richtlinien über das Versickern von Regen-