e) In ihren Schlussbemerkungen bezweifeln die Beschwerdeführenden erneut, dass das AWA bei der Beurteilung der gewässerschutzrechtlichen Belange die später bewilligten Pläne gehabt habe. Zudem weisen sie darauf hin, welche Vorgaben, Normen, Gesetze und Werte beachtet werden müssten. Weiter machen sie geltend, gemäss Gewässerschutzbewilligung dürfe die Sohle der Versickerungsmulde die Kote von 436.00 m ü. M. nicht unterschreiten. Auf dem Plan fehle die Kote. Es sei davon auszugehen, dass die Versickerungsmulde so nicht erstellt werden könne, da oberkant Erdgeschoss bereits 436.35 m ü. M. betrage.