Für deren Durchsetzung sind die Betroffenen auf den zivilrechtlichen Rechtsweg verwiesen. Die Gewässerschutzgesetzgebung bezweckt einzig den Schutz der ober- und unterirdischen Gewässer (Art. 1 und 2 GSchG, Art. 1 Abs. 1 GSchV), nicht den Schutz des Grundeigentums.34 Beim Streit um die Versickerung des Regenwassers auf dem Nachbargrundstück bzw. der Beeinträchtigung ihres Fahrweg- und Parkplatzrechts handelt es sich um eine nachbarrechtliche Streitigkeit, für die weder die Gemeindebaupolizeibehörde noch die BVE, sondern die Zivilgerichte zuständig sind. Die entsprechenden Rügen können einzig als Rechtsverwahrung vorgemerkt werden.