a) Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass gemäss Gewässerschutzbewilligung aufgrund der örtlichen Grundwasserverhältnisse die Sohle der Versickerungsmulde die Kote von 436.00 m ü. M. nicht unterschreiten dürfe. Sie werfen die Frage auf, ob der Abstand zum Grundwasser eingehalten werde, wenn die geplante Stahlhalle auf 80 cm tiefen Betonfundamenten erstellt werde, befinde sich doch gemäss Grundrissplan oberkant Erdgeschoss auf 436.35 m ü. M. Sie machen weiter geltend, zwischen der geplanten Stahlhalle und der Parzellengrenze zu ihrem Grundstück befinde sich ihr Fahrweg- und Parkplatzrecht. Zwischen dem Fahrweg- und Parkplatzrecht und der