23 AER). Der angefochtene Entscheid wird deshalb insoweit ergänzt, als der Mitbericht des GEP- Ingenieurs samt den darin enthaltenen Auflagen (Ziff. 6) als verbindlicher Bestandteil aufgenommen wird und die Bewilligung zudem mit der Auflage ergänzt wird, dass vor Baubeginn im Rahmen der Genehmigung der definitiven Planunterlagen unter Beizug des GEP-Ingenieurs zu klären ist, ob die Entwässerungsrinne an einen bestehenden Schlammsammler angeschlossen werden kann oder ob ein neuer zu erstellen ist. Insoweit wird die Beschwerde gutgeheissen. 27 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700)