c) Können inhaltliche oder formale Mängel eines Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands Anordnungen nötig, so sind mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen (vgl. Art. 38 Abs. 3 BauG). Damit können untergeordnete Mängel eines Vorhabens behoben werden. Die Anordnung von Nebenbestimmungen kommt dann in Betracht, wenn ohne grösseren planerischen Aufwand beurteilbar ist, wie die Mängel zu beheben sind und welche baurechtlichen, konzeptionellen und gestalterischen Auswirkungen dies nach sich zieht.