b) Das Baugesuch hat alle für die baurechtliche Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten und es sind ihm der Situationsplan, die Projektpläne sowie die allenfalls erforderlichen weiteren Unterlagen beizulegen (vgl. Art. 10 ff. BewD). Nur was aus den Plänen mit hinreichender Klarheit hervorgeht, kann von der Behörde bewilligt und rechtskräftig werden. Im Fall von unklaren oder missverständlichen Bauplänen trägt die Bauherrschaft die Folgen unklarer Planinhalte und kann später nichts zu ihren Gunsten ableiten.25 Vorab ist somit festzuhalten, dass sich Bau- und Gewässerschutzbewilligung im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Gesuche und Pläne stützen.