Dies sei wohl der Bauherrschaft bis heute nicht aufgefallen. Ebenso hätte dies auch der Baubewilligungsbehörde auffallen müssen, da die Entwässerung so nicht realisiert werden könne. Die Leitungsführung auf dem Plan entspreche nicht der Tatsache. In ihren Schlussbemerkungen untermauern die Beschwerdeführenden ihre Einwände mit Plänen und Fotos. Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber fest, dass die Angaben in den Plänen korrekt seien. Die Platzentwässerung bleibe wie bis anhin bestehen. Die Vorinstanz äusserte sich nicht zur Frage, ob der Plan den Tatsachen entspreche.