a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass auf der gesamten Länge der geplanten Halle (Nordwestseite) eine Entwässerungsrinne für das anfallende Platzwasser geplant sei. Dieses solle in einen angeblich bestehenden Schlammsammler eingeleitet werden. Dieser Schlammsammler existiere nicht; es handle sich dabei um den bestehenden BKW-Schacht. Eine Verbindung zwischen BKW-Schacht und bestehender Kanalisation sei nicht vorhanden. Der gegenüberliegende Schacht (KS G.________) sei nicht ein Schlammsammler, wie auf dem Plan eingezeichnet, sondern ein Kanalisationsschacht. Dies sei wohl der Bauherrschaft bis heute nicht aufgefallen.