Die Auflage Ziff. 3.13 zur Gewässerschutzbewilligung besagt im Wesentlichen, dass nach der Erstellung und Inbetriebnahme der Stahlhalle nur noch fahrtüchtige Fahrzeuge auf dem Parkplatz abgestellt werden dürfen. Alle anderen Fahrzeuge sind ab diesem Zeitpunkt in der Halle zu lagern. Die Beschwerdegegnerin hat die fragliche Auflage akzeptiert. Da die Beschwerdeführenden aber inhaltlich nicht nur gegen den Bauentscheid sondern auch gegen die Gewässerschutzbewilligung Beschwerde erhoben haben, ist diese noch nicht rechtskräftig geworden. Im Übrigen gilt die fragliche Auflage erst während des Betriebs.