d) In ihren Schlussbemerkungen weisen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Gewässerschutzbewilligung vom 30. Juli 2018 nur immatrikulierte Fahrzeuge oder Fahrzeuge wie Occasionen, die gemäss den RA Nr. 110/2018/144 13 Bestimmungen der VTS24 fahrbar seien, abstellen dürfe. Aktuell würden immer noch Unfallfahrzeuge, Abbruchfahrzeuge und Schrottfahrzeuge auf dem Areal abgestellt. Die Auflagen der Gewässerschutzbewilligung müsse die Beschwerdegegnerin einhalten.