10 Abs. 3 AER das Unterschreiten des Bauabstands gegenüber einer öffentlichen Leitung bewilligen. c) Die Beschwerdeführenden machen geltend, aufgrund der Projektanpassung hätte die Entwässerungssituation neu beurteilt werden müssen. Das AWA hätte sich zu den angepassten Plänen äussern müssen. Seine Gewässerschutzbewilligung beruhe auf früheren Plänen und nicht auf dem nachgeführten "Grundriss Erdgeschoss/Kanalisationskataster" vom 29. Juni 2018. Zu überprüfen sei ebenfalls die Platzentwässerung der geplanten Stahlhalle auf der Nordostseite (Sektionaltor). Zu berücksichtigen seien die Hallen-Eckbodenhöhen, die bestehende Wasserverlaufsrinne