ein Dienstbarkeitsvertrag (Durchleitungsrecht für Erschliessungsleitungen zulasten der Parzelle Nr. E.________) abgeschlossen wurde, der unter anderem vorsah, dass die Schmutzwasserleitung in die bestehende Kanalisation auf Parzelle Nr. E.________ eingeleitet wird.22 Es handelt sich bei der fraglichen Kanalisationsleitung also um eine Hausanschlussleitung im Sinn von Art. 7 AER23, die gemäss Abs. 5 den Grundeigentümern zu Eigentum, Unterhalt und Erneuerung verbleibt. Art. 10 Abs. 2 AER ist deshalb nicht anwendbar, d.h. die geplante Stahlhalle muss keinen Abstand gegenüber der fraglichen privaten Kanalisationsleitung einhalten. Im Übrigen könnte der Gemeinderat gemäss Art. 10 Abs. 3 AER