b) Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihrer Auffassung nach handle es sich bei der bestehenden Kanalisationsleitung um eine private, gemäss der Vorinstanz aber um eine öffentliche Leitung. Sollte dies wider Erwarten zutreffen, müsste die geplante Stahlhalle auf der Westseite einen Abstand von 4 m einhalten. Dabei handelt es sich offenbar um ein Missverständnis, bestätigt die Vorinstanz doch in ihrer Beschwerdevernehmlassung ausdrücklich, dass es sich bei der Kanalisationsleitung auf dem Baugrundstück nicht um eine öffentliche Leitung handelt.