f) Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVE als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Die Beschwerdeführenden konnten ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass ihnen durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass sie ohne die Gehörsverletzung auf die Einreichungen einer Beschwerde verzichtet hätten. Zudem kann der Hinweis auf die Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden im Entscheid der BVE nachgeholt werden. Die im Baubewilligungsverfahren begangene Gehörsverletzung ist jedoch bei der