diesem Zeitpunkt vorliegenden Amts- und Fachberichte zustellte. Um welche Amts- und Fachberichte es sich dabei handelte, wurde in der Verfügung nicht näher ausgeführt.15 Aus diesem Grund stellte das Rechtsamt der BVE den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 11. März 2019 Kopien verschiedener Unterlagen zu, machte sie auf die Möglichkeit der Akteneinsicht aufmerksam und gab ihnen Gelegenheit, gegebenenfalls ihre Schlussbemerkungen zu ergänzen. Von dieser Möglichkeit machten die Beschwerdeführenden Gebrauch. Eine allfällige Gehörsverletzung wurde deshalb im Beschwerdeverfahren behoben.