In diesem Zusammenhang erhoben sie inhaltlich Einsprache und meldeten eine Rechtsverwahrung an. Sie erhielten somit anlässlich der zweiten Einspracheverhandlung Kenntnis von dieser Projektänderung, erhoben rechtzeitig Einsprache dagegen und meldeten Rechtsverwahrung an. Allerdings erachtete die Vorinstanz diese Eingabe als verspätet und nahm deshalb im angefochtenen Entscheid inhaltlich nicht dazu Stellung. Sie nahm auch keinen Hinweis auf die Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden in den Entscheid auf (vgl. Art. 36 Abs. 3 Bst. f BewD). Damit verletzte sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden.