d) Wie die Beschwerdeführenden zu Recht geltend machen, handelte es sich bei der neu geplanten Versickerungsmulde für die Dachentwässerung um eine Projektänderung. Sie hätten deshalb gestützt auf Art. 43 Abs. 2 BewD dazu angehört werden müssen. Insoweit wurde ihr rechtliches Gehör verletzt.