Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin weisen demgegenüber darauf hin, dass der fragliche Plan anlässlich der Einspracheverhandlung aufgelegen sei. Zudem hätten sich die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsverwahrung vom 5. September 2018 auf diesen Kanalisationsplan bzw. die geplante Versickerungsmulde bezogen und folglich Kenntnis vom fraglichen Plan gehabt. 8 Vgl. dazu VGE 2013/152 vom 15. Mai 2014 E. 2.3 9 Vgl. E-Mail vom 15. Dezember 2017, Vorakten pag. 1; Formular 1.0.2 Vorläufige formelle Prüfung, Rubrik «Zuständige Baubewilligungsbehörde», Vorakten pag. 17 RA Nr. 110/2018/144 7