Diese Beurteilung des Regierungsstatthalteramts ist nicht zu beanstanden. Das Bauvorhaben erfordert nicht mehr als die in Art. 9 Abs. 1 BewD aufgeführten Bewilligungen oder Nachweise. Der Umstand, dass aufgrund der Einsprache gestützt auf Art. 22 Abs. 1 Bst. e BewD zusätzlich ein Fachbericht des beco eingeholt wurde, hat keinen Einfluss auf die Zuständigkeit. Das Bauvorhaben bleibt ein Vorhaben mit geringem Koordinationsaufwand. Die Rüge, die Vorinstanz sei unzuständig, ist deshalb unbegründet. Im Übrigen könnte die BVE den Mangel heilen, da sie volle Kognition hat. 3. Rechtliches Gehör