c) Die Vorinstanz ist unbestritten eine kleine Gemeinde im Sinn von Art. 33 Abs. 2 BauG. Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass sie Zweifel an ihrer Baubewilligungskompetenz hatte, da die Beschwerdegegnerin einen Garagenbetrieb führt.9 Sie wandte sich deshalb richtigerweise gestützt auf Art. 9 Abs. 3 BewD an das Regierungsstatthalteramt Seeland. Nach Prüfung der Unterlagen und der Konsultation einer Arbeitshilfe teilte das Regierungsstatthalteramt der Vorinstanz mit, sie sei zuständig. Diese Beurteilung des Regierungsstatthalteramts ist nicht zu beanstanden.