Baubewilligungskompetenz ändert diese Bestimmung hingegen nichts.8 Ist sie nicht offensichtlich selbst zuständig, stellt die kleine Gemeinde der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter innert sieben Arbeitstagen nach Eingang eine Kopie des Baugesuchs und des Situationsplans zu (Art. 9 Abs. 3 BewD).