Sie entfällt, wenn das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert oder die Baukosten eine Million Franken übersteigen (Art. 9 Abs. 2 BewD). Art. 22 Abs. 1 BewD verpflichtet die Baubewilligungsbehörde, bei Bedenken oder Einwänden der in dieser Bestimmung genannten Art, die nicht offensichtlich unbegründet sind, die zuständige kantonale Fachstelle zu konsultieren. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass das nötige Fachwissen Eingang in den Bewilligungsentscheid findet. An der