Die Gemeinden mit weniger als 10'000 Einwohnern (kleine Gemeinden) sind zuständig für die Beurteilung der im Baubewilligungsdekret umschriebenen Bauvorhaben mit geringem Koordinationsaufwand (Art. 33 Abs. 2 BauG). Ihre Baubewilligungskompetenz ist somit auf Bauvorhaben beschränkt, die neben der Baubewilligung nicht mehr erfordern, als die in Art. 9 Abs. 1 Bst. a bis l BewD aufgeführten Bewilligungen und Nachweise. Sie entfällt, wenn das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert oder die Baukosten eine Million Franken übersteigen (Art. 9 Abs. 2 BewD).