4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2018/144 5 grundsätzlich nicht geprüft. Für deren Durchsetzung sind die Betroffenen auf den zivilrechtlichen Weg zu verweisen.5 Ebenso wenig können die in den ergänzenden Schlussbemerkungen erhobenen Rügen betreffend frühere (Bewilligungs-)Verfahren auf der Bauparzelle oder auf Nachbarparzellen gehört werden, da diese ausserhalb des im vorliegenden Fall strittigen Rechtsverhältnisses liegen.6 Insoweit kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Zuständigkeit der Gemeinde