d) Hingegen können eine Verletzung des Weg- und Parkplatzrechts der Beschwerdeführenden oder andere privatrechtliche Ansprüche nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden, da Bauvorhaben gemäss Art. 2 Abs. 1 BauG zu bewilligen sind, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen. Die Einhaltung zivilrechtlicher Vorschriften und Vereinbarungen wird demgegenüber 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)