b) Die Beschwerdeführenden haben sich zulässigerweise als Einsprechende am Baubewilligungsverfahren beteiligt (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Sie sind zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die sogenannte aspektmässige Umschreibung des Streitgegenstands im Baurecht wurde per 1. April 2017 aufgehoben. Das geltende Recht sieht für die Einsprecherinnen und Einsprecher seither keine Begrenzung des Streitgegenstands auf die Einsprachegründe vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz ist es daher unerheblich, dass die Beschwerdeführenden einzelne Rügen erstmals in ihrer Beschwerde vorbringen.