ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2018/144 Bern, 20. Mai 2019 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 und C.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Frau Rechtsanwältin D.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Worben, Gemeindeverwaltung, Hauptstrasse 19, 3252 Worben betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Worben vom 2. Oktober 2018 (Baugesuch-Nr. 755 / 024-17; Neubau Stahlhalle als Depot für Fahrzeuge) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 15. Dezember 2017 bei der Gemeinde Worben ein Baugesuch ein für den Neubau einer Stahlhalle als Depot für Fahrzeuge auf Parzelle Worben Grundbuchblatt Nr. E.________. Die Parzelle liegt in der Wohn- und Arbeitszone WA2. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. Die Gemeinde gab der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, zur Einsprache Stellung zu nehmen. Zudem holte sie fehlende Unterlagen ein und wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, RA Nr. 110/2018/144 2 dass Anpassungen an der Entwässerung und der Dachgestaltung nötig seien. Am 9. März 2018 reichte die Beschwerdegegnerin eine Projektänderung bezüglich Dachform sowie verschiedene ausstehende Formulare ein. Sie stellte in Aussicht, den Nachweis Entwässerung/Retention nachzureichen. Zudem nahm sie Stellung zu der Einsprache. Sie wies insbesondere darauf hin, dass zivilrechtliche Ansprüche keinen Einfluss auf die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens hätten. Die Gemeinde informierte die Beschwerdeführenden sowie weitere Nachbarn über die Projektänderung und gab ihnen Gelegenheit zur Einsprache. Von dieser Möglichkeit machten die Beschwerdeführenden Gebrauch. Am 27. April 2018 reichte die Beschwerdegegnerin Unterlagen zur Entwässerung ein und nahm zur Einsprache Stellung. Aufgrund der in der Einsprache geäusserten Bedenken holte die Gemeinde beim Amt für Berner Wirtschaft (beco)1 einen Fachbericht bezüglich allfälliger Geruchs- und Lärmbelästigungen ein. Zudem überwies sie die ergänzten Baugesuchsunterlagen dem Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) zur Stellungnahme bzw. zur Ausstellung einer allfälligen Gewässerschutzbewilligung. Dieses teilte mit, die Baugesuchsunterlagen müssten mit Angaben zur Nutzung des Vorplatzes ergänzt werden. Am 4. Juli 2018 reichte die Beschwerdegegnerin deshalb neue Pläne ein. Am 30. Juli 2018 erteilte das AWA die Gewässerschutzbewilligung. Mit Verfügung vom 8. August 2018 stellte die Gemeinde den Verfahrensbeteiligten die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Amts- und Fachberichte zu und lud sie zur Einigungsverhandlung ein. An der Einspracheverhandlung vom 20. August 2018 konnte keine Einigung erzielt werden. Die Beschwerdeführenden hielten ihre Einsprache aufrecht. Sie wandten sich mit Schreiben vom 5. September 2018 an das AWA und an das beco. Beide Amtsstellen sahen keinen Grund, auf die Gewässerschutzbewilligung bzw. auf den Fachbericht Immissionsschutz zurückzukommen. Die Beschwerdeführenden reichten zudem mit Schreiben vom 5. September 2018 bei der Gemeinde eine Rechtsverwahrung ein und beantragten, das Baugesuch sei abzuweisen. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2018 erteilte die Gemeinde Worben die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 30. Oktober 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen, der Entscheid vom 2. Oktober 2018 sei aufzuheben und das Verfahren zur erneuten und 1 Seit 1. Mai 2019 Amt für Wirtschaft (AWI); vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. d und Art. 10 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Volkswirtschaftsdirektion (Organisationsverordnung VOL, OrV VOL; BSG 152.221.111) RA Nr. 110/2018/144 3 vollumfänglichen Beurteilung und Überprüfung an die zuständige Behörde zurückzuweisen. Sie machen insbesondere geltend, das Regierungsstatthalteramt Seeland sei zuständig für die Behandlung des Baugesuchs, die Gemeinde habe das rechtliche Gehör verletzt und der Brandschutz sei von der falschen Behörde beurteilt worden. Zudem bemängeln sie die Grundstücksentwässerung. 3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. November 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie führt insbesondere aus, die Platzentwässerung bleibe wie bis anhin bestehen und das Dachwasser der Lagerhalle werde vor Ort über eine Versickerungsmulde versickern. Dadurch werde die bestehende, über die Kanalisation entwässerte Fläche um circa 260 m2 reduziert und die Kanalisationsleitung entsprechend entlastet. In ihrer Stellungahme vom 27. November 2018 teilt die Gemeinde mit, sie halte an ihrer Verfügung fest und beantrage, diese zu bestätigen. Sie weist insbesondere darauf hin, dass sie die Frage der Zuständigkeit beim Regierungsstatthalteramt Seeland abgeklärt habe. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, holte bei der Gebäudeversicherung Bern (GVB) und beim zuständigen Feuerwehrkommandanten Fachberichte ein. Zudem holte es bei der Gemeinde den Kanalisationskataster der Bauparzelle ein. Die Parteien erhielten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. In ihrer Eingabe vom 30. Januar 2019 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag und die Ausführungen in ihrer Beschwerdeantwort. In ihrer Eingabe vom 9. Februar 2019 nahmen die Beschwerdeführenden ausführlich Stellung zu den eingeholten Fachberichten und den Eingaben der übrigen Beteiligten. Zudem machten sie geltend, der Kanalisationskatasterplan sei nicht aktuell und entspreche nicht den Tatsachen. Weiter rügten sie, sie hätten im vorinstanzlichen Verfahren einzig die Gewässerschutzbewilligung des Amts für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) vom 30. Juli 2018 und den Fachbericht Brandschutz vom 21. Januar 2018 erhalten. Das Rechtsamt stellte den Beschwerdeführenden daraufhin Kopien verschiedener Unterlagen zu, machte sie auf die Möglichkeit der Akteneinsicht aufmerksam und gab ihnen Gelegenheit, ihre Schlussbemerkungen zu ergänzen. Davon machten die Beschwerdeführenden Gebrauch. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2018/144 4 5. Auf die Rechtsschriften, die Vorakten und die Fachberichte wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bauentscheide und die für das Bauvorhaben nach anderen Gesetzen erforderlichen weiteren Bewilligungen können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 i. V. m. Art. 2a Abs. 2 Bst. a und d BauG3). Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Die Beschwerdeführenden haben sich zulässigerweise als Einsprechende am Baubewilligungsverfahren beteiligt (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Sie sind zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die sogenannte aspektmässige Umschreibung des Streitgegenstands im Baurecht wurde per 1. April 2017 aufgehoben. Das geltende Recht sieht für die Einsprecherinnen und Einsprecher seither keine Begrenzung des Streitgegenstands auf die Einsprachegründe vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz ist es daher unerheblich, dass die Beschwerdeführenden einzelne Rügen erstmals in ihrer Beschwerde vorbringen. c) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Sie hat einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG4). Soweit sich die Beschwerde gegen die angefochtenen Verfügungen richtet, tritt die BVE darauf ein. d) Hingegen können eine Verletzung des Weg- und Parkplatzrechts der Beschwerdeführenden oder andere privatrechtliche Ansprüche nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden, da Bauvorhaben gemäss Art. 2 Abs. 1 BauG zu bewilligen sind, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen. Die Einhaltung zivilrechtlicher Vorschriften und Vereinbarungen wird demgegenüber 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2018/144 5 grundsätzlich nicht geprüft. Für deren Durchsetzung sind die Betroffenen auf den zivilrechtlichen Weg zu verweisen.5 Ebenso wenig können die in den ergänzenden Schlussbemerkungen erhobenen Rügen betreffend frühere (Bewilligungs-)Verfahren auf der Bauparzelle oder auf Nachbarparzellen gehört werden, da diese ausserhalb des im vorliegenden Fall strittigen Rechtsverhältnisses liegen.6 Insoweit kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Zuständigkeit der Gemeinde a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Zuständigkeit der Gemeinde als Baubewilligungsbehörde sei nicht gegeben, da das Bauvorhaben aufgrund des Einbezugs des beco mehr erfordere als die in Art. 9 Abs. 1 BewD7 aufgeführten Gegenstände. b) Baubewilligungsbehörde ist der Regierungsstatthalter bzw. die Regierungsstatthalterin oder die zuständige Behörde von Gemeinden, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung mindestens 10'000 Einwohner aufweisen (Art. 33 Abs. 1 BauG). Die Gemeinden mit weniger als 10'000 Einwohnern (kleine Gemeinden) sind zuständig für die Beurteilung der im Baubewilligungsdekret umschriebenen Bauvorhaben mit geringem Koordinationsaufwand (Art. 33 Abs. 2 BauG). Ihre Baubewilligungskompetenz ist somit auf Bauvorhaben beschränkt, die neben der Baubewilligung nicht mehr erfordern, als die in Art. 9 Abs. 1 Bst. a bis l BewD aufgeführten Bewilligungen und Nachweise. Sie entfällt, wenn das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert oder die Baukosten eine Million Franken übersteigen (Art. 9 Abs. 2 BewD). Art. 22 Abs. 1 BewD verpflichtet die Baubewilligungsbehörde, bei Bedenken oder Einwänden der in dieser Bestimmung genannten Art, die nicht offensichtlich unbegründet sind, die zuständige kantonale Fachstelle zu konsultieren. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass das nötige Fachwissen Eingang in den Bewilligungsentscheid findet. An der 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 2 N. 4a 6Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Bernischen VRPG, Bern 1997, Art. 72 N. 6-8; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 44 ff. 7 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) RA Nr. 110/2018/144 6 Baubewilligungskompetenz ändert diese Bestimmung hingegen nichts.8 Ist sie nicht offensichtlich selbst zuständig, stellt die kleine Gemeinde der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter innert sieben Arbeitstagen nach Eingang eine Kopie des Baugesuchs und des Situationsplans zu (Art. 9 Abs. 3 BewD). c) Die Vorinstanz ist unbestritten eine kleine Gemeinde im Sinn von Art. 33 Abs. 2 BauG. Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass sie Zweifel an ihrer Baubewilligungskompetenz hatte, da die Beschwerdegegnerin einen Garagenbetrieb führt.9 Sie wandte sich deshalb richtigerweise gestützt auf Art. 9 Abs. 3 BewD an das Regierungsstatthalteramt Seeland. Nach Prüfung der Unterlagen und der Konsultation einer Arbeitshilfe teilte das Regierungsstatthalteramt der Vorinstanz mit, sie sei zuständig. Diese Beurteilung des Regierungsstatthalteramts ist nicht zu beanstanden. Das Bauvorhaben erfordert nicht mehr als die in Art. 9 Abs. 1 BewD aufgeführten Bewilligungen oder Nachweise. Der Umstand, dass aufgrund der Einsprache gestützt auf Art. 22 Abs. 1 Bst. e BewD zusätzlich ein Fachbericht des beco eingeholt wurde, hat keinen Einfluss auf die Zuständigkeit. Das Bauvorhaben bleibt ein Vorhaben mit geringem Koordinationsaufwand. Die Rüge, die Vorinstanz sei unzuständig, ist deshalb unbegründet. Im Übrigen könnte die BVE den Mangel heilen, da sie volle Kognition hat. 3. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, der von der Vorinstanz abgestempelte Plan "Grundriss Erdgeschoss/Kanalisationskataster" trage das Planausgabedatum 29. Juni 2018. Über diese Planänderung habe sie weder die Gemeinde noch die Bauherrschaft informiert. Auch an der Einspracheverhandlung hätten sie keine Einsicht und keinen aktuellen Baueingabeplan der geplanten Stahlhalle erhalten. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin weisen demgegenüber darauf hin, dass der fragliche Plan anlässlich der Einspracheverhandlung aufgelegen sei. Zudem hätten sich die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsverwahrung vom 5. September 2018 auf diesen Kanalisationsplan bzw. die geplante Versickerungsmulde bezogen und folglich Kenntnis vom fraglichen Plan gehabt. 8 Vgl. dazu VGE 2013/152 vom 15. Mai 2014 E. 2.3 9 Vgl. E-Mail vom 15. Dezember 2017, Vorakten pag. 1; Formular 1.0.2 Vorläufige formelle Prüfung, Rubrik «Zuständige Baubewilligungsbehörde», Vorakten pag. 17 RA Nr. 110/2018/144 7 b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Um Akteneinsicht zu erhalten, haben die Rechtsuchenden grundsätzlich ein Gesuch einzureichen. Dies bedingt, dass sie über den Beizug neuer verfahrensbezogener Akten informiert werden.10 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst somit insbesondere das Recht, von allen eingereichten Stellungnahmen oder Unterlagen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können.11 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein formeller Anspruch; die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst. Bei besonders schwerwiegenden Gehörsverletzungen schliesst die Rechtsprechung jedoch eine Heilung grundsätzlich aus.12 Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist allenfalls bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.13 c) Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 21. März 2018 über die Projektänderung bezüglich Dachform und Gebäudehöhe informiert wurden und Gelegenheit zur Einsprache erhielten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie Kenntnis von den Projektplänen mit dem Planausgabedatum vom 19. Februar 2018 hatten und sich im Rahmen ihrer zweiten Einsprache vom 20. April 2018 dazu äussern konnten. Bezüglich des bewilligten Situationsplans und des bewilligten Projektplans "Ansichten", beide von der Baukommission Worben gestempelt am 2. Oktober 2018, liegt somit keine Gehörsverletzung vor. Hingegen lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführenden auch über den Eingang des auf Verlangen des AWA verbesserten und in der Folge bewilligten Plans "Grundriss Erdgeschoss/Kanalisationskataster" (Planausgabedatum 29. Juni 2018, von der Baukommission Worben gestempelt am 2. Oktober 2018) informiert worden wären. Gemäss Beschwerde haben sie diesen Plan nach Erhalt der Baubewilligung bei der 10 BGE 132 V 387 E. 3.2 und 6.2 S. 389 ff. mit Hinweisen 11 BGE 138 I 484 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen 12 BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 16 13 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 9 RA Nr. 110/2018/144 8 Vorinstanz verlangt. Da sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde ausdrücklich mit dem Inhalt des Plans "Grundriss Erdgeschoss/Kanalisationskataster" vom 29. Juni 2018 auseinandersetzen und sich in ihren Beschwerdebeilagen eine Kopie davon befindet, ist zu schliessen, dass sie vor Einreichung ihrer Beschwerde Einsicht in den bewilligten Plan "Grundriss Erdgeschoss/Kanalisationskataster" nehmen konnten. Insoweit wurde die Gehörsverletzung behoben. d) Wie die Beschwerdeführenden zu Recht geltend machen, handelte es sich bei der neu geplanten Versickerungsmulde für die Dachentwässerung um eine Projektänderung. Sie hätten deshalb gestützt auf Art. 43 Abs. 2 BewD dazu angehört werden müssen. Insoweit wurde ihr rechtliches Gehör verletzt. Zwar lag der fragliche Plan, der später bewilligt wurden, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anlässlich der Einspracheverhandlung vom 20. August 2018 vor, wurde doch die neu geplante Versickerungsanlage ausdrücklich thematisiert.14 Zudem äusserten sich die Beschwerdeführenden in ihrer unverlangt eingereichten, als Rechtsverwahrung bezeichneten Eingabe vom 5. September 2018 zum Retentionsbecken, das unmittelbar vor ihrer Garageneinfahrt geplant werde. In diesem Zusammenhang erhoben sie inhaltlich Einsprache und meldeten eine Rechtsverwahrung an. Sie erhielten somit anlässlich der zweiten Einspracheverhandlung Kenntnis von dieser Projektänderung, erhoben rechtzeitig Einsprache dagegen und meldeten Rechtsverwahrung an. Allerdings erachtete die Vorinstanz diese Eingabe als verspätet und nahm deshalb im angefochtenen Entscheid inhaltlich nicht dazu Stellung. Sie nahm auch keinen Hinweis auf die Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden in den Entscheid auf (vgl. Art. 36 Abs. 3 Bst. f BewD). Damit verletzte sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden. e) In ihren Schlussbemerkungen machen die Beschwerdeführenden zusätzlich geltend, sie hätten einzig die Gewässerschutzbewilligung des Amts für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) vom 30. Juli 2018 und den Fachbericht Brandschutz vom 21. Januar 2018 erhalten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte ihnen die Gemeinde die angepassten Unterlagen (Grundriss Erdgeschoss/Entwässerungsplan) sowie das geologische Gutachten der Firma H.________ vom 19. April 2018 zustellen sollen. Dieser Mangel sei bis heute nicht behoben worden. Den Vorakten lässt sich dazu entnehmen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. August 2018 den Verfahrensbeteiligten Kopien der zu 14 Vgl. Protokoll der Einspracheverhandlung vom 28. August 2018, S. 6, 6 und 7, Vorakten pag. 95 RA Nr. 110/2018/144 9 diesem Zeitpunkt vorliegenden Amts- und Fachberichte zustellte. Um welche Amts- und Fachberichte es sich dabei handelte, wurde in der Verfügung nicht näher ausgeführt.15 Aus diesem Grund stellte das Rechtsamt der BVE den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 11. März 2019 Kopien verschiedener Unterlagen zu, machte sie auf die Möglichkeit der Akteneinsicht aufmerksam und gab ihnen Gelegenheit, gegebenenfalls ihre Schlussbemerkungen zu ergänzen. Von dieser Möglichkeit machten die Beschwerdeführenden Gebrauch. Eine allfällige Gehörsverletzung wurde deshalb im Beschwerdeverfahren behoben. f) Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVE als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Die Beschwerdeführenden konnten ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass ihnen durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass sie ohne die Gehörsverletzung auf die Einreichungen einer Beschwerde verzichtet hätten. Zudem kann der Hinweis auf die Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden im Entscheid der BVE nachgeholt werden. Die im Baubewilligungsverfahren begangene Gehörsverletzung ist jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 4. Grundstückentwässerung a) Die Beschwerdegegnerin betreibt unter anderem einen Pannen- und Bergungsdienst. Auf ihrem Betriebsareal in Worben lagert sie Pannen- und Unfallfahrzeuge auf einem asphaltierten Platz. Das gesamte anfallende Meteorwasser wird über Schlammsammler in eine bestehende Schmutzabwasser- bzw. Mischabwasserleitung auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin geführt und anschliessend beim Schacht Nr. F.________ in die Gemeindekanalisation eingeleitet. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt nun, auf einem Teil des Platzes eine Stahlhalle zu erstellen, in der künftig sichergestellte Fahrzeuge und Unfallfahrzeuge gelagert werden sollen. Auf dem verbleibenden asphaltierten Platz sollen maximal 20 fahrfunktionstüchtige Fahrzeuge parkiert werden. Die Beschwerdegegnerin hatte ursprünglich vor, das Dachwasser mit der bestehenden Platzentwässerung über 15 Vgl. Vorakten pag. 94 RA Nr. 110/2018/144 10 einen bestehenden Schlammsammler abzuführen16 und anschliessend wie bisher in die Gemeindekanalisation abzuleiten. Die Vorinstanz sandte die Gesuchsunterlagen deshalb ihrem GEP-Ingenieur zur Prüfung des Kanalisationsanschlusses. Dieser wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Regenabwassermenge problematisch sei und dass für den Neubau eine Retention mit Drosselung vorgesehen werden müsse.17 Die Beschwerdegegnerin liess daraufhin bei der H.________ einen Bericht zur Meteorentwässerung erstellen, überarbeitete ihr Projekt und reichte mit Schreiben vom 27. April 2018 einen neuen Plan "Grundriss Erdgeschoss/Kanalisationskataster" mit Planausgabedatum vom 26. April 2018 ein. Dieser sah vor, das Dachwasser der Stahlhalle zu sammeln und in einer entlang der Südseite der Halle geplanten Versickerungsanlage versickern zu lassen. Das verbleibende Platzwasser sollte wie bisher über Schlammsammler in die Kanalisation abgeleitet werden. Der GEP-Ingenieur genehmigte diese Entwässerung am 7. Mai 2018.18 Am 8. Mai 2018 sandte die Vorinstanz die Gesuchsunterlagen dem AWA.19 Mit E-Mail vom 17. Mai 2018 teilte dieses der Vorinstanz mit, die Baugesuchsunterlagen würden keine Angaben zur Nutzung des Vorplatzes enthalten. Gestützt auf diese Unterlagen könne es keine Gewässerschutzbewilligung ausstellen. Es bat um entsprechende Ergänzung der Gesuchsunterlagen. Die Vorinstanz bat daraufhin die Beschwerdegegnerin, verbesserte Pläne einzureichen.20 Gestützt auf eine Besprechung mit einem Mitarbeiter des AWA vor Ort überarbeitete die Beschwerdegegnerin die Gesuchsunterlagen und reichte am 4. Juli 2018 den Plan "Grundriss Erdgeschoss/Kanalisationskataster" mit Planausgabedatum vom 29. Juni 2018 ein, der nun insbesondere Angaben zur Nutzung der Flächen enthielt. Danach bleibt die Platzentwässerung im Grundsatz bestehen. Das Platzwasser der Parkfläche fliesst wie bisher in den bestehenden Einlaufschacht in einen Schlammsammler und anschliessend in die bestehende Kanalisationsleitung. Da der bestehende Schlammsammler, der sich künftig innerhalb der geplanten Halle befindet, dicht verschlossen werden muss, soll das übrige Platzwasser künftig über eine Entwässerungsrinne um die Halle herum geführt und 16 Vgl. dazu Formular 3.0 Entwässerung von Grundstücken, Vorakten pag. 12; Plan "Grundriss Erdgeschoss/Kanalisationskataster", Planausgabedatum 5. Dezember 2017 17 Vgl. Vorakten pag. 35 18Vgl. dazu Mitbericht Nr. 1 der H.________ AG vom 7. Mai 2018, Vorakten pag. 108; Plan "Grundriss Erdgeschoss/Kanalisationskataster", Planausgabedatum 26. April 2018 19 Vgl. Vorakten pag. 85 20 Vgl. Vorakten pag. 86 RA Nr. 110/2018/144 11 über einen weiteren Schlammsammler beim Schacht Nr. G.________ in die bestehende Kanalisationsleitung eingeleitet werden.21 b) Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihrer Auffassung nach handle es sich bei der bestehenden Kanalisationsleitung um eine private, gemäss der Vorinstanz aber um eine öffentliche Leitung. Sollte dies wider Erwarten zutreffen, müsste die geplante Stahlhalle auf der Westseite einen Abstand von 4 m einhalten. Dabei handelt es sich offenbar um ein Missverständnis, bestätigt die Vorinstanz doch in ihrer Beschwerdevernehmlassung ausdrücklich, dass es sich bei der Kanalisationsleitung auf dem Baugrundstück nicht um eine öffentliche Leitung handelt. Auch dem Bericht des GEP- Ingenieurs lässt sich entnehmen, dass es sich bei der Abwasserleitung auf Parzelle Nr. E.________ um eine Privatleitung handelt. Darauf weist im Übrigen auch der Umstand hin, dass im Zusammenhang mit dem Neubau eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Worben Grundbuchblatt Nr. I.________ ein Dienstbarkeitsvertrag (Durchleitungsrecht für Erschliessungsleitungen zulasten der Parzelle Nr. E.________) abgeschlossen wurde, der unter anderem vorsah, dass die Schmutzwasserleitung in die bestehende Kanalisation auf Parzelle Nr. E.________ eingeleitet wird.22 Es handelt sich bei der fraglichen Kanalisationsleitung also um eine Hausanschlussleitung im Sinn von Art. 7 AER23, die gemäss Abs. 5 den Grundeigentümern zu Eigentum, Unterhalt und Erneuerung verbleibt. Art. 10 Abs. 2 AER ist deshalb nicht anwendbar, d.h. die geplante Stahlhalle muss keinen Abstand gegenüber der fraglichen privaten Kanalisationsleitung einhalten. Im Übrigen könnte der Gemeinderat gemäss Art. 10 Abs. 3 AER das Unterschreiten des Bauabstands gegenüber einer öffentlichen Leitung bewilligen. c) Die Beschwerdeführenden machen geltend, aufgrund der Projektanpassung hätte die Entwässerungssituation neu beurteilt werden müssen. Das AWA hätte sich zu den angepassten Plänen äussern müssen. Seine Gewässerschutzbewilligung beruhe auf früheren Plänen und nicht auf dem nachgeführten "Grundriss Erdgeschoss/Kanalisationskataster" vom 29. Juni 2018. Zu überprüfen sei ebenfalls die Platzentwässerung der geplanten Stahlhalle auf der Nordostseite (Sektionaltor). Zu berücksichtigen seien die Hallen-Eckbodenhöhen, die bestehende Wasserverlaufsrinne 21Vgl. dazu Mitbericht Nr. 1 der H.________ AG vom 7. Mai 2018, Vorakten pag. 108; Plan "Grundriss Erdgeschoss/Kanalisationskataster", Planausgabedatum 29. Juni 2018 22 Vgl. Beilage 7 zur Einsprache der Beschwerdeführenden vom 2. Februar 2018, Vorakten pag. 39 23Abwasserentsorgungsreglement mit Gebührenreglement der Gemeinde Worben vom 1. Dezember 2015 (AER) RA Nr. 110/2018/144 12 sowie das Gefälle des Platzareals. Es bestehe die Gefahr, dass das anfallende Meteorwasser, das nicht in den Einlaufschacht hineinlaufe, trotz Schwellen in die geplante Stahlhalle hineinlaufe und kontaminiertes Wasser ausschwemme. Ausserdem stelle sich die Frage, wie der Schlagregen von der Fassade entwässert werde. Weiter stelle sich die Frage, ob der Abstand zum Grundwasser eingehalten werde, wenn die geplante Stahlhalle auf Betonfundamenten erstellt werde, die 80 cm tief unter bestehenden Boden reichen würden. In ihren Schlussbemerkungen weisen die Beschwerdeführenden zudem darauf hin, welche Vorgaben, Gesetze, Normen und Werte ihrer Auffassung nach bei der Beurteilung des Vorhabens hätten beachtet werden müssen. Sowohl den Vorakten als auch der Gewässerschutzbewilligung des AWA vom 30. Juli 2018 lässt sich entnehmen, dass sich diese auf den überarbeiteten Plan "Grundriss/Kanalisa- tionskataster" mit Planausgabedatum vom 29. Juni 2018 stützt (vgl. Ziff. 3.5 der Gewässerschutzbewilligung). Damit steht fest, dass das AWA die Gewässerschutzkonformität des Bauvorhabens gestützt auf die aktuellen Unterlagen geprüft und mit den erforderlichen Auflagen bewilligt hat. Es hat insbesondere angeordnet, dass für die Belange der Versickerung eine hydrogeologische kompetente Fachperson beizuziehen ist, die u.a. die Dimensionierung der geplanten Versickerungsanlage zu überprüfen hat (vgl. Ziff. 3.1 der Gewässerschutzbewilligung), dass der Boden der Einstellhalle mit dichten Bodenbelägen zu versehen ist und der Wandanschluss umlaufend dicht erstellt werden muss (vgl. Ziff. 3.6 der Gewässerschutzbewilligung) und dass im Bereich von Türen und Toren mittels baulicher Massnahmen sichergestellt werden muss, dass bei einem Verlust von wassergefährdenden Flüssigkeiten diese nicht unkontrolliert aus dem Gebäude auslaufen können (vgl. Ziff. 3.8 der Gewässerschutzbewilligung). Zudem hat es auf die massgebenden Normen, Richtlinien und Merkblätter hingewiesen. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, die Gewässerschutzbewilligung beruhe auf früheren Plänen, erweist sich somit als aktenwidrig. Im Übrigen hat die BVE keinen Anlass, an der fachkundigen Beurteilung der gewässerschutzrechtlichen Belange durch AWA zu zweifeln. d) In ihren Schlussbemerkungen weisen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Gewässerschutzbewilligung vom 30. Juli 2018 nur immatrikulierte Fahrzeuge oder Fahrzeuge wie Occasionen, die gemäss den RA Nr. 110/2018/144 13 Bestimmungen der VTS24 fahrbar seien, abstellen dürfe. Aktuell würden immer noch Unfallfahrzeuge, Abbruchfahrzeuge und Schrottfahrzeuge auf dem Areal abgestellt. Die Auflagen der Gewässerschutzbewilligung müsse die Beschwerdegegnerin einhalten. Die Auflage Ziff. 3.13 zur Gewässerschutzbewilligung besagt im Wesentlichen, dass nach der Erstellung und Inbetriebnahme der Stahlhalle nur noch fahrtüchtige Fahrzeuge auf dem Parkplatz abgestellt werden dürfen. Alle anderen Fahrzeuge sind ab diesem Zeitpunkt in der Halle zu lagern. Die Beschwerdegegnerin hat die fragliche Auflage akzeptiert. Da die Beschwerdeführenden aber inhaltlich nicht nur gegen den Bauentscheid sondern auch gegen die Gewässerschutzbewilligung Beschwerde erhoben haben, ist diese noch nicht rechtskräftig geworden. Im Übrigen gilt die fragliche Auflage erst während des Betriebs. Durchgesetzt werden kann sie somit erst, wenn die Stahlhalle gebaut und in Betrieb genommen ist. Insofern ist die Beschwerde unbegründet. 5. Schlammsammler a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass auf der gesamten Länge der geplanten Halle (Nordwestseite) eine Entwässerungsrinne für das anfallende Platzwasser geplant sei. Dieses solle in einen angeblich bestehenden Schlammsammler eingeleitet werden. Dieser Schlammsammler existiere nicht; es handle sich dabei um den bestehenden BKW-Schacht. Eine Verbindung zwischen BKW-Schacht und bestehender Kanalisation sei nicht vorhanden. Der gegenüberliegende Schacht (KS G.________) sei nicht ein Schlammsammler, wie auf dem Plan eingezeichnet, sondern ein Kanalisationsschacht. Dies sei wohl der Bauherrschaft bis heute nicht aufgefallen. Ebenso hätte dies auch der Baubewilligungsbehörde auffallen müssen, da die Entwässerung so nicht realisiert werden könne. Die Leitungsführung auf dem Plan entspreche nicht der Tatsache. In ihren Schlussbemerkungen untermauern die Beschwerdeführenden ihre Einwände mit Plänen und Fotos. Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber fest, dass die Angaben in den Plänen korrekt seien. Die Platzentwässerung bleibe wie bis anhin bestehen. Die Vorinstanz äusserte sich nicht zur Frage, ob der Plan den Tatsachen entspreche. 24 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) RA Nr. 110/2018/144 14 b) Das Baugesuch hat alle für die baurechtliche Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten und es sind ihm der Situationsplan, die Projektpläne sowie die allenfalls erforderlichen weiteren Unterlagen beizulegen (vgl. Art. 10 ff. BewD). Nur was aus den Plänen mit hinreichender Klarheit hervorgeht, kann von der Behörde bewilligt und rechtskräftig werden. Im Fall von unklaren oder missverständlichen Bauplänen trägt die Bauherrschaft die Folgen unklarer Planinhalte und kann später nichts zu ihren Gunsten ableiten.25 Vorab ist somit festzuhalten, dass sich Bau- und Gewässerschutzbewilligung im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Gesuche und Pläne stützen. Darauf wird auch in Ziff. 1.1 der Gewässerschutzbewilligung hingewiesen. Vorgesehen und bewilligt ist somit, dass das verbleibende Platzwasser wie bisher über Schlammsammler in die Kanalisation eingeleitet wird. Umstritten ist, ob der fragliche, im Projektpan "Grundriss Erdgeschoss/Kanalisa- tionskataster" als bestehend bezeichnete Schlammsammler existiert. Die BVE hat deshalb bei der Vorinstanz einen Auszug aus dem Kanalisationskataster für die Parzelle Nr. E.________ eingeholt. Aufgrund der Legende26 steht fest, dass die Leitungslage ungenau ist. Immerhin lässt sich dem Katasterplan entnehmen, dass sich westlich der geplanten Halle ein Schacht mit der Nr. G.________ befindet. An dieser Stelle wird die Platzentwässerung heute in die private Kanalisationsleitung eingeleitet. Dass sich in unmittelbarer Nähe des Schachts Nr. G.________ ein weiterer Schlammsammler befinden soll, lässt sich dem Katasterplan hingegen nicht entnehmen. Unter Berücksichtigung der Fotos und Pläne, die die Beschwerdeführenden mit ihren Schlussbemerkungen eingereicht haben, erachtet es die BVE deshalb als sehr wahrscheinlich, dass der im bewilligten Plan "Grundriss Erdgeschoss/Kanalisationskataster" als bestehend eingezeichnete Schlammsammler, an den die neue Entwässerungsrinne angeschlossen werden soll, (noch) nicht existiert. Insoweit dürfte der bewilligte Plan "Grundriss Erdgeschoss/Kanalisationskataster" mangelhaft sein. Hingegen bedeutet das nicht, dass damit der Anschluss der Entwässerungsrinne an die BKW-Leitung bewilligt wäre. Wie oben ausgeführt, ist bewilligt, dass das verbleibende Platzwasser wie bisher über Schlammsammler in die Kanalisation eingeleitet wird. 25 BGer 1C_344/2017 vom 17. April 2018 E. 3.1; VGE 2016/345 vom 23. Mai 2017 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 34 N. 19a 26 Einsehbar unter http://www.geoplanteam.ch/, Register «WebGis, Worben, Legenden, allgemeine Legenden» RA Nr. 110/2018/144 15 c) Können inhaltliche oder formale Mängel eines Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands Anordnungen nötig, so sind mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen (vgl. Art. 38 Abs. 3 BauG). Damit können untergeordnete Mängel eines Vorhabens behoben werden. Die Anordnung von Nebenbestimmungen kommt dann in Betracht, wenn ohne grösseren planerischen Aufwand beurteilbar ist, wie die Mängel zu beheben sind und welche baurechtlichen, konzeptionellen und gestalterischen Auswirkungen dies nach sich zieht. Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheit des Bauentscheids, mit dem eine einheitliche Beurteilung eines baurechtlichen Sachverhalts sichergestellt werden soll. Das bundesrechtliche Koordinationsgebot von Art. 25a RPG27 verlangt, dass ein geplantes Bauvorhaben in einem einzigen und einheitlichen Bewilligungsverfahren geprüft wird. Nachgelagerte Verfahren sind nur dann zulässig, wenn dies von der Sache her sinnvoll ist und sich daraus keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben oder ergeben können.28 Aus gewässerschutzrechtlicher Sicht darf und muss das verbleibende Platzwasser, wie bisher und wie im bewilligten Plan "Grundriss Erdgeschoss/Kanalisationskataster" auch vorgesehen, über Schlammsammler in die Kanalisation eingeleitet werden. Es steht somit fest, dass eine gesetzeskonforme Entsorgung des anfallenden Platzwassers technisch möglich ist. Ob dies über einen bereits bestehenden oder allenfalls noch zu erstellenden Schlammsammler erfolgt, ist hingegen im jetzigen Stadium des Verfahrens nicht ausschlaggebend. Es genügt deshalb, wenn diese Detailfrage vor Baubeginn im Rahmen der gemäss Ziff. 6.2 des Mitberichts des GEP-Ingenieurs vorgesehenen Genehmigung der definitiven Planunterlagen geklärt und bereinigt werden (vgl. dazu auch Art. 23 AER). Der angefochtene Entscheid wird deshalb insoweit ergänzt, als der Mitbericht des GEP- Ingenieurs samt den darin enthaltenen Auflagen (Ziff. 6) als verbindlicher Bestandteil aufgenommen wird und die Bewilligung zudem mit der Auflage ergänzt wird, dass vor Baubeginn im Rahmen der Genehmigung der definitiven Planunterlagen unter Beizug des GEP-Ingenieurs zu klären ist, ob die Entwässerungsrinne an einen bestehenden Schlammsammler angeschlossen werden kann oder ob ein neuer zu erstellen ist. Insoweit wird die Beschwerde gutgeheissen. 27 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 28 BGer 1C_266/2018 vom 12.04.2019 E. 3.3. mit weiteren Hinweisen; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 38-39 N. 15a RA Nr. 110/2018/144 16 6. Versickerungsmulde und Grundwasserschutz a) Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass gemäss Gewässerschutzbewilligung aufgrund der örtlichen Grundwasserverhältnisse die Sohle der Versickerungsmulde die Kote von 436.00 m ü. M. nicht unterschreiten dürfe. Sie werfen die Frage auf, ob der Abstand zum Grundwasser eingehalten werde, wenn die geplante Stahlhalle auf 80 cm tiefen Betonfundamenten erstellt werde, befinde sich doch gemäss Grundrissplan oberkant Erdgeschoss auf 436.35 m ü. M. Sie machen weiter geltend, zwischen der geplanten Stahlhalle und der Parzellengrenze zu ihrem Grundstück befinde sich ihr Fahrweg- und Parkplatzrecht. Zwischen dem Fahrweg- und Parkplatzrecht und der geplanten Stahlhalle sei eine Versickerungsmulde für die Dachentwässerung mit einem Retentionsvolumen von 7.68 m3 geplant. Die geplante Stahlhalle habe eine Dachfläche von 260 m2. Dazu komme das Volumen des Schlagregens der Fassadenlänge und -höhe in die Versickerungsmulde sowie ihr Parkplatz und die Fläche des Fahrwegrechts. Es müsse unbedingt geprüft werden, ob das Fassungsvolumen und Rückhaltevolumen der Versickerungs- und Retentionsanlage ausreichend sei. Es fehle ein Querschnittplan der Versickerungsmulde. Die geltenden Vorschriften und Normen müssten zwingend berücksichtigt werden. Wenn die Versickerungsmulde das anfallende Dachwasser nicht ordnungsgemäss versickern könne, bestehe die Gefahr, dass ihr Parkplatz und die Fläche des Fahrwegrechts unterspült und somit beschädigt würden. Gemäss Dienstbarkeitsvertrag würden die Kosten für Unterhalt, Reinigung und Erneuerung der mit dem ausschliesslichen Parkplatz- und Fahrwegrecht belasteten Flächen vollumfänglich zulasten des jeweiligen Eigentümers des berechtigten Grundstücks (Worben Grundbuchblatt Nr. J.________) gehen. Die Beschwerdeführenden halten fest, dass sie den Eigentümer der Parzelle E.________ für die entstandenen Schäden, die bereits verursacht worden seien, persönlich verantwortlich machen und von ihm verlangen würden, dass die Gesetze und Normen in Zukunft angewandt würden. Die Beschwerdegegnerin verweist auf die aktenkundigen Berichte und Bewilligungen der zuständigen Fachstellen, deren Auflagen und Bedingungen zu erfüllen seien. Das anfallende Dachwasser werde vor Ort über eine Versickerungsmulde oberflächlich diffus versickern. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Verantwortung für die Dimensionierung und die Detailprojektierung der Entwässerungssysteme bei der RA Nr. 110/2018/144 17 Bauherrschaft bzw. deren Planer liege. Diese seien nach der Schweizer Norm SN 592000 sowie den Rechtlichen des AWA für die Versickerung von Regen- und Reinabwasser auszuführen. b) Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Gewässerschutzbewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 GschG29 und Art. 11 KGSchG30). Das Bauvorhaben liegt im Gewässerschutzbereich Au, der zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer erlassen wird, und der zu den besonders gefährdeten Bereichen gehört (Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV31). Im Gewässerschutzbereich Au dürfen keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen (Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 2 Satz 1 GschV). Das AWA kann aber Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird (Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 2 Satz 2 GschV i.V.m. Art. 26 Abs. 2 Bst. g und Art. 27 KGV32). Auch für das Freilegen des Grundwassers, Grundwasserabsenkungen sowie das Ab- und Umleiten von Gewässern ist eine kantonale Gewässerschutzbewilligung erforderlich (Art. 26 Abs. 2 Bst. d KGV). Die Beschwerdegegnerin liess eine hydrogeologische Vordimensionierung der geplanten Versickerungsanlage erstellen.33 Diesem Bericht lässt sich entnehmen, dass der mittlere Grundwasserspiegel circa 434.80 m ü. M. und der maximale Grundwasserspiegel circa 435.40 m ü. M. liegt. Diese Angaben wurden vom AWA überprüft und für gut befunden. Darauf stützt sich auch die Gewässerschutzbewilligung ab. Beim Bau der Stahlhalle und der Versickerungsanlage wird das Grundwasser nicht tangiert, d.h. es wird weder freigelegt noch kommen Betonplatte oder Versickerungsanlage unter den mittleren Grundwasserspiegel zu liegen. Insoweit geht vom geplanten Bauvorhaben keine Gefahr für 29 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) 30 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0) 31 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) 32 Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1) 33 Bericht der Firma SolGeo vom 19. April 2018, Vorakten pag. 107 RA Nr. 110/2018/144 18 das Grundwasser aus. Da nicht im Grundwasser gebaut wird, ist das entsprechende Merkblatt des AWA auch nicht einschlägig. c) Laut Art. 2 BauG sind Bauvorhaben zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach andern Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung entgegenstehen. Über privatrechtliche Fragen wird im Baubewilligungsverfahren demgegenüber nicht entschieden. Für deren Durchsetzung sind die Betroffenen auf den zivilrechtlichen Rechtsweg verwiesen. Die Gewässerschutzgesetzgebung bezweckt einzig den Schutz der ober- und unterirdischen Gewässer (Art. 1 und 2 GSchG, Art. 1 Abs. 1 GSchV), nicht den Schutz des Grundeigentums.34 Beim Streit um die Versickerung des Regenwassers auf dem Nachbargrundstück bzw. der Beeinträchtigung ihres Fahrweg- und Parkplatzrechts handelt es sich um eine nachbarrechtliche Streitigkeit, für die weder die Gemeindebaupolizeibehörde noch die BVE, sondern die Zivilgerichte zuständig sind. Die entsprechenden Rügen können einzig als Rechtsverwahrung vorgemerkt werden. d) Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden (Art. 7 Abs. 2 GSchG). Von bebauten oder befestigten Flächen abfliessendes Niederschlagswasser gilt in der Regel als nicht verschmutztes Abwasser, wenn es von Dachflächen oder Strassen, Wegen und Plätzen stammt, auf denen keine erheblichen Mengen von Stoffen, die Gewässer verunreinigen können, umgeschlagen, verarbeitet und gelagert werden, und wenn es bei der Versickerung im Boden ausreichend gereinigt wird (Art. 3 Abs. 3 Bst. a und b GSchV). Unterschieden werden dabei zwei Typen von Versickerungsanlagen:35 Beim Typ a versickert das Regenabwasser über Bodenpassagen (Versickerungsmulden, flächige Versickerung usw.). Beim Typ b erfolgt die Versickerung ohne Oberbodenpassage (Versickerungsstrang oder Versickerungsgalerie, Versickerungsschacht, Kieskörper innerhalb der Deckschicht). Grundsätzlich sind Anlagen des Typs a dem Typ b vorzuziehen, da sie einen besseren Grundwasserschutz gewährleisten. Da die "Entsorgung" von Regenabwasser das Grundwasser nicht beeinträchtigen darf und falsch 34 BVR 1994 S. 244 E. 1d 35 Vgl. Merkblatt für das Versickern von Regen- und Reinabwasser des Amtes für Wasser und Abfall (AWA) des Kantons Bern vom Januar 2009 abrufbar unter: RA Nr. 110/2018/144 19 konzipierte Anlagen zu Schadstoffeinträgen ins Grundwasser führen können, benötigt das Erstellen privater Versickerungsanlagen eine kantonale oder kommunale Gewässerschutzbewilligung (Art. 26 Abs. 1 Bst. c KGV). Wenn kein Ausnahmegesuch eingereicht wird, muss im Gewässerschutzbewilligungsverfahren nur geprüft und sichergestellt werden, dass die Versickerung nicht zu einer Verunreinigung des Grundwassers führt (Art. 6 GSchG). Dimensionierung und Detailprojektierung der Abwasseranlagen werden demgegenüber nicht überprüft. Diese sind nach der Schweizer Norm SN 592000 (VSA/suissetec, 2012) sowie der Richtlinie „Regenwasserentsorgung, Richtlinie zur Versickerung, Retention und Ableitung von Niederschlagswasser in Siedlungsgebieten (VSA, 2002 und Update 2008)“ auszuführen. Die Vorgaben des Generellen Entwässerungsplans (GEP) sind zu berücksichtigen. e) In ihren Schlussbemerkungen bezweifeln die Beschwerdeführenden erneut, dass das AWA bei der Beurteilung der gewässerschutzrechtlichen Belange die später bewilligten Pläne gehabt habe. Zudem weisen sie darauf hin, welche Vorgaben, Normen, Gesetze und Werte beachtet werden müssten. Weiter machen sie geltend, gemäss Gewässerschutzbewilligung dürfe die Sohle der Versickerungsmulde die Kote von 436.00 m ü. M. nicht unterschreiten. Auf dem Plan fehle die Kote. Es sei davon auszugehen, dass die Versickerungsmulde so nicht erstellt werden könne, da oberkant Erdgeschoss bereits 436.35 m ü. M. betrage. Die Angaben sollten durch das AWA überprüft werden. Wie bereits erwähnt, erteilte das AWA die Gewässerschutzbewilligung gestützt auf die neusten Pläne, die auch Gegenstand der Baubewilligung der Vorinstanz bilden. Der hohe Grundwasserspiegel in der Gemeinde Worben wurde berücksichtigt. Gemäss den Versickerungsrichtlinien des Kantons Bern kann bei sehr hohen Grundwasserständen eine kürzere Filterstrecke toleriert werden.36 Wie der Gewässerschutzbewilligung des AWA entnommen werden kann, darf die Sohle der Versickerungsmulde aufgrund der örtlichen Grundwasserverhältnisse die Kote von 436.00 m ü. M. nicht unterschreiten. Damit wurde dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin weder einen Querschnittplan der Versickerungsmulde einreichte noch eine Kote der Sohle im Plan Grundriss/Kanalisationskataster" eintrug, angemessen Rechnung getragen. Dabei handelt 36 Vgl. Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft (heute AWA), Richtlinien über das Versickern von Regen- und Reinabwasser (Auszug), Ausgabe 1999, S. 16, einsehbar unter https://www.bve.be.ch Rubriken «Wasser, Grundstückentwässerung, Regenabwasser, Versickerung von Regenabwasser» RA Nr. 110/2018/144 20 es sich um eine Auflage, die von der Beschwerdegegnerin zwingend eingehalten werden muss. Dem fraglichen Plan lässt sich im Übrigen entnehmen, dass sich die Oberkante der Mulde auf einer Kote von 436.35 m ü. M. befindet. Die Mulde darf somit nur 35 cm tief sein. Gemäss Gewässerschutzbewilligung des AWA muss die Versickerungsmulde flächendeckend eine biologisch aktive Bodenschicht (begrünte Humusschicht) mit einer Mächtigkeit von 30 cm aufweisen. Nach der überzeugenden Beurteilung des AWA ist somit eine gewässerschutzkonforme Versickerungsmulde am geplanten Standort möglich und technisch machbar. Gemäss Gewässerschutzbewilligung muss die Beschwerdegegnerin für die Planung und Ausführung der Versickerung eine hydrogeologisch kompetente Fachperson beiziehen. Diese hat die geplante Versickerungsunterlage bezüglich Ausführung und Dimensionierung zu überprüfen. f) In ihren ergänzenden Schlussbemerkungen weisen die Beschwerdeführenden auf ein geologisches Gutachten hin, das im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben auf der an das Baugrundstück und an das Grundstück der Beschwerdeführenden angrenzenden Parzelle Worben Grundbuchblatt Nr. K.________ erstellt wurde. Danach sei der maximale Grundwasserspiegel auf einer Höhe von 435 m ü. M. Die Parzellen Nrn. K.________ und E.________ würden in etwa auf gleicher Höhe liegen. Mit den geplanten Bauvorhaben auf den Parzellen Nrn. K.________ und E.________ werde eine übermässige Beanspruchung der Aufnahmekapazität des Untergrunds und eine Geländevernässung verursacht. Zusätzlich zu der Versickerungsmulde der geplanten Stahlhalle komme nun noch das anfallende Meteorwasser und Dachwasser der Parzelle Nr. K.________ an ihre Parzellengrenze. Daher reiche die geplante Versickerungsmulde mit Retentionsvolumen nicht aus. Zudem müsse unbedingt beachtet werden, dass bei einem allfälligen Rückstau der Kanalisation, bei welcher auch der Schacht KS N.________ angeschlossen sei, sich der Schachtdeckel hebe und das ganze häusliche Abwasser und Fäkalwasser in die Versickerungsmulde einfliessen könne. Soweit die Beschwerdeführenden die Festsetzung des maximalen Grundwasserspiegels auf der Bauparzelle in Zweifel ziehen wollen, ist festzuhalten, dass die Einschätzung, wo dieser liegt, grundsätzlich mit grosser Unsicherheit behaftet ist. Wie bereits erwähnt, wurden die im Bericht der H.________ enthaltenen Angaben zum maximalen Grundwasserspiegel vom AWA überprüft und für gut befunden. Im Übrigen lässt sich der RA Nr. 110/2018/144 21 Grundwasserkarte37 entnehmen, dass sich die Nachbarparzelle Nr. K.________ im Oberstrom befindet. Es ist deshalb plausibel, dass die Grundwasserstände auf jener Parzelle höher liegen als auf der Bauparzelle. Nach dem bisher Ausgeführten besteht für nicht verschmutztes Abwasser grundsätzlich die Versickerungspflicht. Ausnahmen können nur gewährt werden, wenn die örtlichen Verhältnisse keine Versickerung erlauben. Wenn der geologische Untergrund zur Versickerung nicht geeignet ist, ist es Sache der Bauherrschaft, dies geltend zu machen und sich von der Versickerungspflicht befreien zu lassen. Sie muss also in einem solchen Fall eine Ausnahme beantragen und (allenfalls mittels Gutachten) nachweisen, dass im konkreten Fall eine Versickerung unmöglich ist. Nur wenn dieser Nachweis gelingt, wird die Bauherrschaft im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens von der Versickerungspflicht befreit. Die Beschwerdegegnerin liess eine hydrogeologische Vordimensionierung der geplanten Versickerungsanlage erstellen.38 Danach ist eine funktionierende Versickerungsanlage auf der Bauparzelle möglich. Dimensionierung und Detailprojektierung der fraglichen Anlagen liegt in der Verantwortung der Beschwerdegegnerin. Sie hat als Bauherrschaft dafür zu sorgen, dass die Versickerung technisch korrekt erfolgt, so dass Dritte möglichst nicht beeinträchtigt werden. Sie hat dazu eine hydrogeologisch kompetente Fachperson beizuziehen (vgl. Auflage Ziff. 3.1 zur Gewässerschutzbewilligung). Mit der geplanten Versickerungsanlage soll die in die Kanalisation abgeleitete Wassermenge verringert werden. Ein Überlauf in die Kanalisation ist nicht vorgesehen. Die Versickerungsanlage dient der Entlastung der Kanalisation, was die Rückstauproblematik verringern dürfte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die BVE auch bezüglich Grundwasserschutz keinen Anlass hat, an der fachkundigen Beurteilung der gewässerschutzrechtlichen Belange durch das AWA zu zweifeln. Die Beschwerde erweist sich deshalb auch in diesem Punkt als unbegründet. 7. Brandschutz a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe fälschlicherweise den Fachbericht Brandschutz beim Feueraufseher eingeholt. Zuständig sei die GVB. Zudem hätten die Beschwerdeführenden ein vollständiges, normenkonformes 37 einsehbar auf dem Geoportal des Kantons Bern 38 Bericht der Firma H.________ vom 19. April 2018, Vorakten pag. 107 RA Nr. 110/2018/144 22 Brandschutzkonzept verlangt. Ein solches sei nie erstellt worden. In der Halle würden Unfallfahrzeuge, sichergestellte Fahrzeuge, Schrottfahrzeuge und ausgebrannte Fahrzeuge deponiert. Diese würden Benzin, Diesel und Motorenöl verlieren. Dadurch entstehe ein erhöhtes Brandrisiko, das auch das Grundstück der Beschwerdeführenden massiv gefährde. Auch Elektrofahrzeuge würden ein erhöhtes Brandrisiko darstellen. Die nötigen Unterlagen für die Prüfung der Brandsicherheit würden nicht vorliegen. Zudem sei das gewählte Baumaterial für den Bau der Stahlhalle gemäss den Brandschutznormen zu überprüfen. Nach dem Bau der Halle verbleibe eine Zufahrt von 3 m Breite. Die Feuerwehr sei für die Beurteilung der Zufahrt insbesondere zum Grundstück der Beschwerdeführenden nicht beigezogen worden. Die Beschwerdegegnerin weist demgegenüber darauf hin, dass ein Fachbericht Brandschutz des zuständigen Feueraufsehers vorliege. Es bestehe keine Pflicht zur Einholung eines Brandschutzkonzepts. Die Zufahrt zum Grundstück der Beschwerdeführenden könne einerseits über das 3 m breite Fahrwegrecht und andererseits aus südlicher Seite via Ackerland genügend gewährleistet werden. Die Beschwerdegegnerin werde die Bedingungen und Auflagen des Fachberichts Brandschutz umsetzen. Die Vorinstanz weist darauf hin, die Beurteilung des Brandschutzes obliege dem zuständigen Feueraufseher der Gemeinde. Dieser prüfe die eingereichten Baugesuchsunterlagen und lege die dazu erforderlichen Brandschutzauflagen für das Bauvorhaben fest. Falls dazu weitergehende bzw. detaillierte Angaben und Pläne nötig gewesen wären, hätte der Feueraufseher dies sicher verlangt. Folglich könne davon ausgegangen werden, dass die erforderlichen Angaben in den Baugesuchsunterlagen für die Prüfung und Festlegung der Brandschutzauflagen genügt hätten. Auch die Projektänderung sei dem Feueraufseher zur Prüfung zugestellt worden. Für die Festlegung der Brandschutzauflagen im Baubewilligungsverfahren bestehe eine Kompetenzabgrenzung zwischen GVB und Gemeinde. Wäre der Feueraufseher der Gemeinde nicht offensichtlich für das fragliche Bauvorhaben zuständig gewesen, hätte er die Unterlagen an die zuständige Behörde weiterleiten müssen. Im Übrigen sei das Projekt gemäss Angaben im Formular 3.3 Brandschutz mit der Feuerwehr Lyss-Worben vorbesprochen worden. RA Nr. 110/2018/144 23 b) Nach Art. 21 BauG sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Gebäude, Anlagen und Betriebseinrichtungen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass Feuerschäden bestmöglich verhütet werden, um vorab die Sicherheit von Mensch und Tier zu gewährleisten (Art. 3 FFG39). Deshalb sind Bauten und Anlagen so zu erstellen und zu betreiben, dass sie nach den anerkannten Regeln der Baukunde und der Technik gegen Feuer geschützt sind, der Entstehung und Ausbreitung von Bränden und Explosionen vorgebeugt wird und die Sicherheit von Personen und Tieren im Brandfall sowie der Rettungskräfte im Interventionsfall gewährleistet ist (Art. 2 Abs. 1 FFV40). Für den Feuerschutz sind insbesondere die Normen, Richtlinien, Merkblätter, Erläuterungen und Empfehlungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (IOTH) sowie diejenigen der Gebäudeversicherung Bern (GVB) massgebend (vgl. Art 2 Abs. 2 FFV). Dazu gehört insbesondere die Brandschutznorm der VKF. Im Baubewilligungsverfahren setzt die zuständige Behörde Feuerschutzauflagen fest, die Bestandteil der Bewilligung sind (Art. 6 Abs. 1 und 2 FFG). Die GVB setzt gemäss Art. 4 Abs. 1 FFV die Feuerschutzsauflagen und Bedingungen folgender Gebäudekategorien fest: Industrie- und Gewerbebauten (Bst. a), Beherbergungs- und Gastgewerbebetriebe, einschliesslich Spitäler, Alters- und Pflegeheime (Bst. b), Gebäude, in denen sich vorübergehend oder ständig viele Menschen aufhalten, wie beispielsweise Geschäfte mit über 1200 m² Verkaufsfläche, Schulanlagen, grössere Bürobauten, Theater, Kinos und Tanzbetriebe (Bst. c), Anlagen zur Lagerung und zum Umschlag von feuergefährlichen Stoffen und Waren (Bst. d), Hochhäuser (Bst. e) und Einstellhallen für mehr als 50 Fahrzeuge (Bst. f). Bei allen anderen Gebäuden ist die Gemeinde zuständig (Art. 4 Abs. 2 FFV). Umstritten ist, ob im vorliegenden Fall die GVB oder der Feueraufseher der Gemeinde zuständig ist. Die Vorinstanz holte den Fachbericht Brandschutz bei ihrem Feueraufseher ein, da sie das Vorhaben als Einstellraum für weniger als 50 Fahrzeuge einstufte. Die BVE hat deshalb bei der GVB einen Bericht zur Frage der Zuständigkeit und zu den umstrittenen inhaltlichen Fragen eingeholt. In ihrem Fachbericht vom 20. Dezember 2018 teilte die GVB mit, bei der fraglichen Grösse und Nutzung gemäss Baugesuch sei die Beurteilung des Brandschutzes Sache des Feueraufsehers der Gemeinde. Im Übrigen seien die Baugesuchs- und Planunterlagen zur Beurteilung des Brandschutzes vollständig. 39 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG; BSG 871.11). 40 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung vom 11. Mai 1994 (FFV; BSG 871.111) RA Nr. 110/2018/144 24 Der Fachbericht Brandschutz des Feueraufsehers vom 29. Januar 2018 beschreibe die brandschutzrelevanten Ausführungen und sei vollständig. Die GVB habe keine weiteren Bemerkungen. In ihren Schlussbemerkungen machen die Beschwerdeführenden geltend, die Stellungnahme der GVB sei für sie nicht nachvollziehbar. Sie verweisen auf die Vertragsbedingungen der GVB. Diese sind jedoch im Baubewilligungs- und Baubeschwerdeverfahren nicht einschlägig und daher nicht zu prüfen. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden, die GVB wisse nicht, dass es sich bei den eingelagerten Fahrzeugen um Unfallfahrzeuge, sichergestellte Fahrzeuge, Schrottfahrzeuge, ausgebrannte Fahrzeuge und Altwaren handle, ist unbegründet, verfügte doch die GVB für die Erstellung ihrer Stellungnahme über die massgeblichen Baugesuchsunterlagen, den Fachbericht Brandschutz, die Baubewilligung und die Baubeschwerde der Beschwerdeführenden. Diesen Unterlagen lässt sich ohne weiteres entnehmen, was für Fahrzeuge in der geplanten Stahlhalle deponiert werden sollen. Gestützt auf den Fachbericht betreffend Brandschutz vom 29. Januar 2019 sowie die Stellungnahme der GVB vom 20. Dezember 2018 ist davon auszugehen, dass das Bauvorhaben die massgebenden Brandschutzvorschriften einhält. Die BVE hat keinen Anlass, an der Beurteilung durch die beiden fachkundigen Behörden zu zweifeln. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. c) Land ist erschlossen, wenn unter anderem eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG). Dies ist der Fall, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benutzerinnen und Benutzer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste gewährleistet ist. Die Zufahrt soll verkehrssicher sein und hat sich nach den zonengerechten Baumöglichkeiten jener Flächen zu richten, die sie erschliessen soll. Die Festlegung des Ausmasses der Erschliessungsanlagen und die Umschreibung der genügenden Zugänglichkeit ist Sache des kantonalen Rechts.41 Das bernische Recht regelt die Anforderungen an die hinreichende Erschliessung in den Art. 7 und 8 BauG sowie in den Art. 3 ff. BauV näher. Laut Art. 6 Abs. 1 BauV wird unter Zufahrt die Strassenverbindung zwischen dem Baugrundstück und dem allgemeinen Strassennetz verstanden. Sie umfasst die Hauszufahrt, den anschliessenden Strassenabschnitt und dessen Anschluss an eine Strasse mit vorwiegendem Allgemeinverkehr. Die Zufahrt kann 41 BGE 136 III 130 E. 3.3.2 RA Nr. 110/2018/144 25 aus einem Strassenteil und einem Wegstück oder einer Treppe bestehen, wenn Bauten und Anlagen für die Feuerwehr und Sanität gut erreichbar bleiben (Art. 6 Abs. 2 BauV). Hauszufahrten und Hausanschlüsse, die ein Gebäude oder eine zusammengehörende Gebäudegruppe mit dem Erschliessungsnetz verbinden (Art. 106 Abs. 3 BauG), sind somit ebenfalls Teil der Erschliessung. Ihre Planung und ihr Bau ist jedoch Sache der jeweiligen Grundeigentümerschaft.42 Ein Bauvorhaben, das auf die Erschliessung benachbarter Parzellen keine Rücksicht nimmt, oder sogar dazu führt, dass andere Liegenschaften nicht mehr hinreichend erschlossen sind, kann nicht bewilligt werden.43 Die Beschwerdeführenden befürchten, dass ihr Grundstück nach dem Bau der Stahlhalle für die Feuerwehr nicht mehr gut erreichbar und deshalb die Brandbekämpfung nicht mehr gewährleistet sein wird. Die BVE hat deshalb beim zuständigen Feuerwehrkommandanten einen Bericht eingeholt. Dieser hat die Baugesuchsunterlagen geprüft und eine Besichtigung vor Ort vorgenommen. Gestützt darauf ist er zum Ergebnis gelangt, dass das Wohnhaus der Beschwerdeführenden auch nach dem Bau der Stahlhalle jederzeit von der Feuerwehr erreicht werden könne. Die Zufahrt der Feuerwehr sei ohne Einschränkungen gewährleistet. Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, diese Beurteilung entspreche nicht den geltenden Richtlinien und Vorschriften der Feuerwehr Koordination Schweiz (FSK). Sie beziehen sich dabei insbesondere auf die Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen,44 welche Art. 44 der Brandschutznorm 2015 der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF)45 näher konkretisiert; diese verlangt, dass Bauten und Anlagen für den raschen und zweckmässigen Einsatz der Feuerwehr jederzeit zugänglich sein müssen. Daraus können die Beschwerdeführenden jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, verfügen sie doch einzig über ein 3 m breites Fahrwegrecht auf der Bauparzelle, das auch nach der Realisierung des Bauvorhabens weiterhin gewährleistet sein wird. Das Bauvorhaben nimmt deshalb genügend Rücksicht auf die Erschliessung der Liegenschaft der Beschwerdeführenden. Die Fahrbahnbreite der Hauszufahrt entspricht auch weiterhin den Anforderungen an eine neue Zufahrt (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 BauV). Die Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch darauf, dass ihre Hauszufahrt zulasten des Baugrundstücks verbessert wird. Soweit sie 42 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 7/8 N. 3, 13a 43 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 7/8 N. 13 Bst. d, mit weiteren Hinweisen; BVR 2008 S. 332 E. 6.7 44 Einsehbar unter . Rubriken «Unterlagen, Reglement/Handbücher/Richtlinien» 45 Einsehbar unter , Rubriken «Brandschutz, Vorschriften und Register, Vorschriften» RA Nr. 110/2018/144 26 eine Verbesserung der Zufahrt für die Feuerwehr zu ihrem Grundstück wünschen, haben sie dies auf eigenem Boden zu bewerkstelligen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Grundstück der Beschwerdeführenden auch nach dem Bau der Stahlhalle hinreichend erschlossen sein wird und dass weiterhin eine genügende Zufahrt für die Feuerwehr bestehen wird. Die BVE hat keinen Anlass, die Beurteilung des zuständigen Feuerwehrkommandanten in Frage zu stellen. Die Beschwerde erweist sich deshalb auch in diesem Punkt als unbegründet. 8. Immissionsschutz a) In ihren Schlussbemerkungen machen die Beschwerdeführenden neu geltend, die Beschwerdegegnerin habe in der Zwischenzeit ein Flurförderfahrzeug angeschafft. Mit diesem Fahrzeug würden zwischen 70 bis 80 Prozent der anfallenden Fahrzeuge (Unfall-, Brand-, Schrottfahrzeuge usw.) im Freien auf- und abgeladen und rangiert. Dieses neue Fahrzeug sei nicht in den Fachbericht Immissionsschutz einbezogen worden. Hätte das beco vom Flurförderfahrzeug gewusst, wäre seine Beurteilung wohl anders ausgefallen. b) Gemäss Foto dürfte es sich beim von den Beschwerdeführenden erwähnten neuen Flurförderfahrzeug um einen Elektrostapler handeln, also um ein eher leises Fahrzeug. Allein der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ein neues Fahrzeug für das Auf- und Abladen bzw. das Rangieren der Unfallfahrzeuge erworben hat, bedeutet noch nicht, dass eine neue Beurteilung des beco erforderlich ist. Der Betrieb der Beschwerdegegnerin besteht bereits. Das Betriebsareal soll einzig mit einer neuen Halle ergänzt werden. Wie dem Fachbericht des beco entnommen werden kann, wird dadurch jedoch nichts am bestehenden Betriebskonzept geändert. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass das neue Fahrzeug daran etwas ändern würde. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass deswegen mehr Unfallfahrzeuge angeliefert und umgeladen würden als bisher. Mangels Änderung am Betriebskonzept ist kein neuer Bericht des beco erforderlich. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass die geplante Halle in Bezug auf die Lärmimmissionen eher eine Verbesserung der Situation für die Beschwerdeführenden bewirken wird. Die Beschwerde erweist sich deshalb auch in diesem Punkt als unbegründet. RA Nr. 110/2018/144 27 9. Altlasten a) In ihren ergänzenden Schlussbemerkungen machen die Beschwerdeführenden neu geltend, sie hätten in den Vorakten nirgends einen Altlasten-/Verdachtsflächen-Bericht gesehen. Es stelle sich die Frage, wie das AWA sich rechtfertige, bis heute keinen Fachbericht darüber erstellt zu haben. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dazu ausgeführt, der belastete Standort auf Parzelle Nr. E.________ liege an der Nordostseite des bestehenden Gebäudes Nr. 20, unmittelbar an der L.________strasse. Er befinde sich nicht im Umfeld des geplanten Bauvorhabens und tangiere einen allfälligen Baubereich in keiner Weise. b) Dem Kataster der belasteten Standorte46 kann entnommen werden, dass auf dem Grundstück Worben Grundbuchblatt Nr. E.________ der Standort Nr. M.________ (Betriebsstandort) eingetragen ist. Als Schadstoff wird Mineralöl angegeben. Betroffen ist eine Fläche von circa 541 m2, die sich im Bereich des Gebäudes L.________strasse Nr. 20 befindet und direkt an die Strasse grenzt. Der fragliche Standort ist der Kategorie jener belasteten Standorte zugeteilt, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind (Art. 5 Abs. 4 Bst. a AltlV47). Folglich sind altlasten- bzw. abfallrechtliche Massnahmen nur im Falle von Bauvorhaben im fraglichen Bereich notwendig. c) Da der geplante Bau der Halle auf Parzelle Nr. E.________ den belasteten Standort nicht tangiert, sind keine altlastenrechtlichen Untersuchungen notwendig. Folglich musste das AWA auch keinen entsprechenden Fachbericht erstellt. Die Rüge der Beschwerdeführenden, es fehle ein Fachbericht, ist somit unbegründet. 10. Ausnützungsziffer a) In ihren ergänzenden Schlussbemerkungen machen die Beschwerdeführenden neu geltend, aufgrund der Einsichtnahme in die Vorakten hätten sie festgestellt, dass die Ausnützungsziffer zu hoch gewesen sei. Dies sei gezwungenermassen korrigiert und zu 46 Einsehbar im Geoportal des Kantons Bern (https://www.geo.apps.be.ch/de) 47 Verordnung des Bundesrates vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680) RA Nr. 110/2018/144 28 ihrem Erstaunen so angepasst, dass die Ausnützungsziffer nun zu stimmen vermöge. Eine nachvollziehbare Berechnung liege jedoch nicht vor. b) Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz aufgrund der vorläufigen formellen und materiellen Prüfung des Baugesuchs von der Beschwerdegegnerin eine nachvollziehbare Berechnung der Ausnützungsziffer verlangte.48 Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 9. März 2018 eine neue Berechnung ein. Die Prüfung der Vor- instanz ergab, dass die zulässige Ausnützungsziffer von 0.6 um 0.02 überschritten war.49 Die Vorinstanz gab der Beschwerdegegnerin deshalb Gelegenheit zur Verbesserung. Sie wies sie dabei insbesondere auf die massgeblichen Vorschriften zur Berechnung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche hin und warf die Frage auf, ob die Beschwerdegegnerin eventuell Flächen mitberechnet habe, die gar nicht angerechnet werden müssten.50 Die Beschwerdegegnerin reichte daraufhin eine neue Berechnung ein. Sie wies darauf hin, dass sie alle Flächen überprüft habe. Dabei sei ihr aufgefallen, dass sie vorher irrtümlicherweise Tankräume und Einstellräume an die anrechenbare Bruttogeschossfläche angerechnet habe. Diesen Fehler habe sie nun korrigiert.51 Es liegt somit eine nachvollziehbare Begründung für die unterschiedlichen Berechnungen der Ausnützungsziffer vor. Es besteht deshalb kein Anlass, dass die BVE die Ausnützungsziffer gestützt auf Art. 40 Abs. 3 BauG von Amtes wegen nachprüft. 11. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.00 bis 4'000.00 je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 GebV52). Diese umfasst auch den Aufwand für Mitberichte (Art. 12 Abs. 1 GebV). In Anwendung dieser Bestimmungen und unter 48 Vgl. Vorakten pag. 19 49 Vgl. Vorakten pag. 56 50 Vgl. Vorakten pag. 59 51 Vgl. Vorakten pag. 65 52 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2018/144 29 Berücksichtigung der Bemessungskriterien von Art. 7 GebV werden die Verfahrenskosten auf Fr. 2'400.00 festgelegt. Laut Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Im vorliegenden Fall gilt keine Partei als vollständig obsiegend. Die Beschwerdeführenden dringen mit ihrer Beschwerde insoweit durch, als die Baubewilligung mit Auflagen und dem Hinweis auf eine weitere Rechtsverwahrung ergänzt werden muss. Im Übrigen unterliegen sie. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Masses des Obsiegens bzw. des Unterliegens gelten die Beschwerdeführenden als zu einem Sechstel, die Beschwerdegegnerin als zu fünf Sechsteln obsiegend. Die Verfahrenskosten werden entsprechend aufgeteilt. Die Beschwerdegegnerin hat somit Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.00 zu tragen, die Beschwerdeführenden hätten Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. Die festgestellte Gehörsverletzung stellt jedoch einen besonderen Umstand dar, der bei der Kostenliquidation zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt sich somit, den Beschwerdeführenden ihren Verfahrenskostenanteil lediglich zur vier Fünfteln, ausmachend Fr. 1'600.00, aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 2 VRPG). b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Auf Seiten der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden sind somit keine entschädigungsfähigen Auslagen entstanden. Die Beschwerdegegnerin ist mehrwertsteuerpflichtig53 und kann somit die von ihrer Rechtsvertreterin auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend 53 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: RA Nr. 110/2018/144 30 Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.54 Im Übrigen gibt die Kostennote, die ein Honorar von Fr. 6'437.50 und Auslagen von Fr. 117.60 ausweist, zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Parteikosten sind analog zu den Verfahrenskosten zu verteilen. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb einen Sechstel ihrer Parteikosten, ausmachend Fr. 1'092.50, selber zu tragen. Die übrigen Parteikosten der Beschwerdegegnerin von Fr. 5'462.60 werden zu vier Fünfteln den Beschwerdeführenden, ausmachend Fr. 4'370.10, und zu einem Fünftel der Vorinstanz, ausmachend Fr. 1'092.50, auferlegt. III. Entscheid 1. Soweit darauf eingetreten werden kann, wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Bauentscheid der Gemeinde Worben vom 2. Oktober 2018 folgendermassen ergänzt: «1. (unverändert) 2. Als integrierende Bestandteile dieser Baubewilligung gelten: - (Alinea 1-6 unverändert) - Mitbericht Nr. 1 der O.________ zum Gewässerschutzgesuch Nr. 755-024/17 vom 07.05.2018 3. Bedingungen und Auflagen: - (Alinea 1-8 unverändert) - Vor Baubeginn ist unter Beizug des GEP-Ingenieurs im Rahmen der Genehmigung der definitiven Planunterlagen zu klären, ob die Entwässerungsrinne an einen bestehenden Schlammsammler angeschlossen werden kann oder ob ein neuer zu erstellen ist. 4. (unverändert) 5. Rechtsverwahrungen Der Bauherrschaft ist von den Rechtsverwahrungen (inkl. als Einsprache bezeichnete Eingaben) folgender Personen Kenntnis gegeben worden: 54 BVR 2014 S. 484 E. 6 RA Nr. 110/2018/144 31 - P.________ - Herr A.________ und Frau B.________ 6. und 7. (unverändert).» Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Der Bauentscheid der Gemeinde Worben vom 2. Oktober 2018 und die Gewässerschutzbewilligung des AWA vom 30. Juli 2018 werden bestätigt. 2. Die Beschwerdeführenden haben Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'600.00 zu tragen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.00 zu tragen. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Betrag von Fr. Fr. 4'370.10 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Die Gemeinde Worben hat der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Betrag von Fr. 1'092.50 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. RA Nr. 110/2018/144 32 IV. Eröffnung - Frau B.________ und Herrn A.________, eingeschrieben - C.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Worben, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA), zur Kenntnis Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident