a) Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet. Sie wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen und der angefochtene Gesamtentscheid wird bestätigt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG18).