e) Soweit die Beschwerdeführenden verlangen, die Beschwerdegegnerin müsse verpflichtet werden, sämtliche Schäden an den Liegenschaften der Beschwerdeführenden zu übernehmen, betrifft dies zivilrechtliche Ansprüche, die im vorliegenden öffentlichrechtlichen Verfahren nicht zu prüfen sind. Darauf kann daher ebenso wenig eingetreten werden wie auf die Forderung nach Rissprotokollen. Ein öffentliches Interesse an der Erstellung von Rissprotokollen ist nicht erkennbar. Die Beweissicherung für einen Zivilprozess kann nicht Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahrens bilden. 4. Kosten