Dies würde aufgrund der grossen Distanz und der dazwischen liegenden Aare selbst für den Fall eines Bruchs der Baugrubendichtung gelten, wobei nicht mit einem solchen gerechnet werden muss: Die Bautechnik gestattet selbst bei schwierigen Grundstücksverhältnissen einwandfreie Lösungen für stabile Baugruben, wobei die Einhaltung der Regeln der Baukunde in Art. 57 BauV vorgeschrieben und, jedenfalls solange keine gegenteiligen Indizien vorliegen, vorausgesetzt werden darf. 17 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0) RA Nr. 110/2018/143 13