Art. 21 BauG und Art. 57 BauV schützen jedoch nicht gegen jegliche Schäden, die eine Baute in der Nachbarschaft verursachen kann, sondern kommen nur zur Anwendung, sofern eine Gefährdung der Sicherheit zu befürchten ist. Was für Schäden die Beschwerdeführenden genau befürchten, lässt sich ihrer Beschwerde nicht entnehmen. In ihrer Einsprache erwähnten sie Bewegungen von Fundamenten, die zu erheblichen Schäden führen könnten. Die Liegenschaften der Beschwerdeführenden sind 200 bis 300 Meter von der temporären Grundwasserabsenkung entfernt. Zudem befindet sich dazwischen die Aare.