c) Der Rüge der Beschwerdeführenden lässt sich nicht entnehmen, welche gesetzlichen Bestimmungen das Bauvorhaben bezüglich Grundwasserabsenkung verletzen würde. In Bezug auf den Schutz der Liegenschaften der Beschwerdeführenden relevant sind lediglich die allgemeinen Bestimmungen der Baugesetzgebung zur Sicherheit. Demnach sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Für die Bauplatzeinrichtungen und alle Bauvorgänge sind die Anforderungen der Hygiene und der Unfallverhütung zu beachten (Art. 21 Abs. 1 und 3 BauG). Bei der Erstellung von Bauten und Anlagen sind die anerkannten Regeln der Baukunde einzuhalten.