Die Dimensionierung und Detailprojektierung hat das AWA jedoch nicht überprüft.16 In seiner Stellungnahme vom 29. November 2018 weist das AWA darauf hin, dass die Auswirkungen auf die Grundstücke der Beschwerdeführenden nicht geprüft worden seien, da das Gewässerschutzgesetz keine solche verlange. Tatsächlich dient die Gewässerschutzbewilligung lediglich dem Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen (vgl. 16 Vgl. Ziff. 1.6 des Amtsberichts Wasser und Abfall des AWA vom 11. Januar 2018, Vorakten pag. 423 RA Nr. 110/2018/143 12 Art. 11 Abs. 1 KGSchG17).