Ohne Untersuchung dieses Risikos und der Vorlage eines entsprechenden Überwachungsund Sicherungskonzepts sei das Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig. Gemäss ihrer Einsprache, auf welche die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde verweisen, muss ein genügendes Sicherheits- und Überwachungskonzept Rissprotokolle an ihren Gebäuden vor Baubeginn und nach Bauvollendung vorschreiben. Zudem müsse die Beschwerdegegnerin verpflichtet werden, sämtliche Schäden an den Liegenschaften der Beschwerdeführenden zu übernehmen.