Besonders gefährdet seien ihre Liegenschaften im Falle eines Grossereignisses, wie z.B. dem Bruch der Baugrubendichtung. Eine solche Gefährdung durch ein Grossereignis könne nicht ohne entsprechende Abklärungen und mit Verweis auf die geringe Gefährdungswahrscheinlichkeit in Abrede gestellt werden, zumal ein solches Ereignis nicht als völlig unwahrscheinlich bezeichnet werden könne.