Schliesslich ist auch nicht erkennbar, inwiefern das Bauvorhaben den umweltrechtlichen Vorschriften widersprechen würde. Vielmehr dient das Bauvorhaben der Sanierung eines belasteten Standorts und damit der Umsetzung der umweltrechtlichen Vorschriften. Demzufolge erweist sich die Rüge des ungenügenden Emissionsschutzes als unbegründet. 15 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) RA Nr. 110/2018/143 11 3. Grundwasserabsenkung