Personen und Sachen dürfen weder durch den Bauvorgang noch durch den Bestand oder Betrieb von Bauten und Anlagen gefährdet werden (Art. 57 Abs. 1 BauV15). Abbruch- und Aushubarbeiten dürfen nur unter sachkundiger Leitung und unter Beobachtung aller Vorsichtsmassnahmen ausgeführt werden (Art. 83 Abs. 1 BauV). Bei Bauarbeiten ist Staubentwicklung durch geeignete Massnahmen soweit als möglich zu vermeiden. Bei Abbrucharbeiten sind die Abbruchstellen und der Bauschutt hinreichend zu befeuchten (Art. 84 Abs. 1 BauV). Inwiefern diese Vorgaben durch das Bauvorhaben verletzt würden, ist nicht erkennbar. Auch die Beschwerdeführenden machen keine solche Verletzung geltend.