g) Zu keinem anderen Ergebnis führt die Berücksichtigung der Vorschriften der Baugesetzgebung. Darin finden sich insbesondere folgende Bestimmungen zu Sicherheit und Gesundheit: Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Für die Bauplatzeinrichtungen und alle Bauvorgänge sind die Anforderungen der Hygiene und der Unfallverhütung zu beachten (Art. 21 Abs. 1 und 3 BauG). Bei der Erstellung von Bauten und Anlagen sind die anerkannten Regeln der Baukunde einzuhalten. Personen und Sachen dürfen weder durch den Bauvorgang noch durch den Bestand oder Betrieb von Bauten und Anlagen gefährdet werden (Art.