Ziel des Bauvorhabens ist die Sanierung des im Kataster der belasteten Standorte eingetragenen Standorts Nr. 0351-0125. Dass es sich bei diesem Standort um einen sanierungsbedürftigen belasteten Standort handelt ist ebenso unbestritten wie die geplante Sanierungsmassnahme. Insofern wehren sich die Beschwerdeführenden nicht gegen das Bauvorhaben als solches. Sie betonen in ihrer Beschwerde denn auch, dass sie das Sanierungsprojekt nicht grundsätzlich in Frage stellen. Sie sind jedoch der Auffassung, dass das Bauvorhaben hinsichtlich des Schutzes ihrer Liegenschaften vor Gefährdungen und Belastungen keine genügenden Massnahmen vorsehe.