d) Das Bauvorhaben betrifft eine Altlastensanierung. Die Beschwerdeführenden befürchten bei ihren Liegenschaften unter anderem gefährliche Schadstoffimmissionen. Dass bei der vorliegenden Altlastensanierung mit Emissionen gerechnet werden muss, dürfte unbestritten sein. Der Aushubperimeter soll denn auch mit einem Unterdruckzelt eingehaust und die Abluft über einen Aktivkohlefilter ausgeblasen werden. Somit liegt ein Bauvorhaben mit überdurchschnittlichen Emissionen während den Bauarbeiten vor. Zwischen den Liegenschaften der Beschwerdeführenden und der Bauparzelle befinden 5 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35–35c N. 16